Rz. 8

Wird in einem Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft gemacht, dass eine in einer aus mehreren Anwälten bestehenden Sozietät tätige Büroangestellte zuverlässig und erprobt ist, so reicht die auf den eigenen Wahrnehmungsbereich beschränkte Darlegung eines Sozius nicht aus; es muss vielmehr dargelegt ­werden, dass sich die Büroangestellte in der Zusammenarbeit mit sämtlichen Sozien als zuverlässig erwiesen hat.[14] Es reicht also nicht aus, sich in einer Sozietät auf die Wahrnehmung von Kollegen zu verlassen, ohne selbst stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Ebenso ist nicht ausreichend, sich auf den Personalchef zu verlassen, der zwar explizit ausgebildetes Personal einstellt. Denn die Berufsbezeichnung "Rechtsanwaltsfachangestellte/r" oder "Rechtsfachwirt/in" allein ist noch kein Qualitätsgarant.

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