Rz. 79

Der Betroffene wurde mit einer Rotlichtverstoßzeit von oberhalb 1 s fotografiert. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass der in Richtung Haltelinie beschleunigende Betroffene einen zeitlich deutlich kürzeren Rotlichtverstoß beging, benötigt das Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zum Erreichen der ersten Induktionsschleife eine größere Zeit als bei konstanter Durchfahrt.
Die seitens der Behörde vorgelegte Berechnung zur Rotlichtzeit beruht auf fehlerhaften Annahmen. Die relevanten Parameter genügen nicht der PTB-Anforderung 18.12 hinsichtlich der verwendeten Distanzmaße der Induktionsschleifen. Beweis: Sachverständigengutachten.
Das Fahrzeug des Betroffenen wurde mit einer zu hohen Rotlichtverstoßzeit gemessen. Es wird unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass die Auswertebehörde fehlerhaft mit konstanten Bewegungsgeschwindigkeiten rechnet, obschon eine beschleunigte Annäherung zusätzliche Zeitabzüge liefert.
Die vorgeworfene Rotlichtzeit ist überhöht, da der Pkw des Betroffenen die Induktionsschleife nicht mit dem Fahrzeugvorbau, sondern mit den hinteren Rädern auslöste, was ein Sachverständigengutachten ergeben wird.
Die vorgeworfene Rotlichtzeit ist überhöht, da der Fahrzeugvorbau des Betroffenenfahrzeugs die Induktionsschleife überragte. Die Rotlichtzeitberechnungen der Behörde ergeben deshalb einen zu hohen Zeitwert.
Das Betroffenenfahrzeug passierte die Haltelinie bei Grünlicht. Das Fahrzeug wurde hinter der Haltelinie wegen sich stauenden Verkehrs gestoppt.
Die vorgeworfene Rotlichtverstoßzeit ist überhöht, da das Betroffenen-Kfz die zweite Induktionsschleife nicht mit den Vorderrädern, sondern mit der Hinterachse auslöste. Es sind aufgrund des Abstandes zwischen der Fahrzeugfront und der Hinterachse zusätzliche zeitliche Abzüge vorzunehmen, was ein Sachverständigengutachten ergeben wird.
Zum Beweise dafür, dass die Rotlichtzeit nicht zum Betroffenenfahrzeug gehört, sondern zu dem Kfz in der Parallelspur, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Der Betroffene bewegte zum Vorfallszeitpunkt ein Nutzfahrzeug, was geringere Bremsverzögerungen erreicht, als ein Pkw. Im Hinblick darauf war es ihm nicht mehr möglich, wegen der unter 1 s liegenden Rotlichtverstoßzeit noch vor der Haltelinie gefahrlos abzubremsen, was unter Sachverständigenbeweis gestellt wird.
Der Kraftomnibus des Betroffenen konnte im Sinne der Standsicherheit der Insassen nicht mehr vor der Haltelinie angehalten werden, was ein Sachverständigengutachten ergeben wird. Es hätte eine Verzögerung eingesteuert werden müssen, die für die Businsassen kritisch war (Sturzgefahr).
Von der Auswertebehörde wurde eine zu geringe Zeittoleranz von nur 0,1 s gewährt. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass im Hinblick auf die ausgedehnte Umschaltphase von Gelb in Richtung Rot (Glühlampenaufheiz-/abkühlzeit) höhere Zeitabzüge vorzunehmen sind.
Die Aufbauanleitung wurde nicht eingehalten. Beweis: Sachverständigengutachten.
Die Ampel ist schlecht/nicht einsehbar, weshalb der Betroffene die Ampel nicht wahrnahm.
Der Betroffene deutete die Ampelanzeige falsch, er orientierte sich an der Anzeige des Abbiegeverkehrs.
Ein hoch aufbauendes Fahrzeug verdeckte zwischenzeitlich die Ampelanzeige, weshalb der Betroffene das Rotlicht der Anlage nicht wahrnahm.
Die Gelblichtzeit betrug laut Anzeige lediglich 3,0 s. Bauartbedingt ist damit ein Wert von lediglich 2,98 s nicht auszuschließen.

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