Rz. 56
▪ | Rechtswahl ohne sonstigen Auslandsbezug (Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO) hat nur die Wirkung einer materiellen Verweisung auf das gewählte Recht. Die zwingenden Normen des objektiven Vertragsstatuts bleiben anwendbar. | ||||||
▪ | Sonderregeln für Verbraucherschutz und Arbeitsrecht (Art. 6, 8 Rom I-VO, 46 b EGBGB):
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▪ | International zwingende Normen (ordnungspolitische Vorschriften) sind unabhängig von dem gewählten Recht anwendbar:
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▪ | Ergebniskontrolle nach Maßgabe des ordre public (Art. 21 Rom I-VO). |
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