Rz. 56

Rechtswahl ohne sonstigen Auslandsbezug (Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO) hat nur die Wirkung einer materiellen Verweisung auf das gewählte Recht. Die zwingenden Normen des objektiven Vertragsstatuts bleiben anwendbar.

Sonderregeln für Verbraucherschutz und Arbeitsrecht (Art. 6, 8 Rom I-VO, 46 b EGBGB):

Art. 6 Abs. 2 (Schutz für den Verbraucher). Die zwingenden Vorschriften des Aufenthaltslandes des Verbrauchers bleiben anwendbar (einzelfallbezogener Günstigkeitsvergleich).
Art. 46b EGBGB kommt nur zur Anwendung, wenn Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO nicht erfüllt oder die Rechtswahl zum Recht eines Nicht-EU oder Nicht-EWR Mitgliedstaates (Drittland) führt. Anzuwenden sind die nationalen Umsetzungsgesetze der Verbraucherschutzrichtlinien (Art. 46b Abs. 4 EGBGB). Sonderregelung für Time-Sharing-Immobilien, die in einem EU-/EWR-Staat belegen sind (Abs. 3). Für sie gelten die §§ 481487 BGB.
Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO (Rechtswahl bei Arbeitsverträgen): Im Grundsatz gehen die zwingenden Vorschriften des Rechts am Arbeitsort dem gewählten Recht vor, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Die Rechte sind miteinander zu vergleichen (etwa Kündigungsschutz im Einzelfall).

International zwingende Normen (ordnungspolitische Vorschriften) sind unabhängig von dem gewählten Recht anwendbar:

Inländische Eingriffsnormen sind gegenüber gewähltem Recht vorrangig (Art. 9 Rom I-VO).
Ausländische Eingriffsnormen des Rechts am tatsächlichen Erfüllungsort gehen ebenfalls vor.
Sonstige drittstaatliche Eingriffsnormen können dagegen nur bei der Sachrechtsanwendung (Konkretisierung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen) berücksichtigt werden.
Ergebniskontrolle nach Maßgabe des ordre public (Art. 21 Rom I-VO).

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