Rz. 52

Stirbt ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär), so gelten dieselben Regeln wie für die OHG. Kraft des durch Richterrecht entwickelten Sondererbrechts treten mehrere Erben eines Komplementärs nicht in erbengemeinschaftlicher Gesamthand an seine Stelle, sondern ohne das Erfordernis einer Erbauseinandersetzung als Gesellschafter zu entsprechenden Anteilen nach Maßgabe ihrer Erbquoten in die Gesellschaft ein. Insoweit findet kraft Gesetzes (Richterrechts) im Rahmen des universalsukzessorischen Von-Selbst-Erwerbs eine dinglich wirkende Teil-Nachlassauseinandersetzung statt, die freilich das Auseinandersetzungsguthaben nicht auch von selbst umfasst.

Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt entsprechend den Mustern bei der OHG.

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