1. Erbrechtlicher Von-Selbst-Erwerb

 

Rz. 26

Das einzelkaufmännische Unternehmen geht auf die Erben des Inhabers nach § 1922 BGB über. Der Alleinerbe wird alleiniger Inhaber des Unternehmens.[23] Die Anmeldung der Änderung der Inhaberschaft erfolgt durch den Alleinerben unter Vorlage eines Erbnachweises. Der Alleinerbe hat seine Unterschrift zur Aufbewahrung bei den Handelsregisterakten zu zeichnen, § 29 HGB.

 

Rz. 27

Handelsregisteranmeldungen und Vollmachten zu ihrer Vornahme sind notariell zu beglaubigen und elektronisch einzureichen, § 12 HGB.

[23] Vgl. zu dem seit 1.7.1998 geltenden Kaufmannsbegriff Giehl, MittBayNot 1998, 293 ff.

2. Muster: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Alleinerben

 

Rz. 28

Muster 22.1: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Alleinerben

 

Muster 22.1: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Alleinerben

An das

Amtsgericht

– Handelsregister –

_________________________

Einzelkaufmännisches Unternehmen unter der Firma _________________________, eingetragen im dortigen Handelsregister Abt. A Nr. _________________________

Im Handelsregister ist Herr _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________, unter HR A Nr. _________________________ als Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens unter der Firma _________________________ eingetragen. Herr _________________________ ist am _________________________ gestorben. Er wurde allein beerbt von dem Unterzeichner, Herrn _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________. Die Erbfolge ist nachgewiesen durch den Erbschein vom _________________________, ausgestellt vom Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________, Az. _________________________, von dem eine Ausfertigung und eine unbeglaubigte Fotokopie beiliegen mit der Bitte, die Original-Ausfertigung dem Unterzeichner zurückzugeben.[24]

Zur Eintragung in das Handelsregister wird angemeldet:

Aufgrund der zuvor beschriebenen Erbfolge sind das Unternehmen und die Firma auf den zuvor genannten Alleinerben übergegangen, sie werden von diesem fortgeführt unter der Firma _________________________.

Die Geschäftsräume befinden sich unter folgender Adresse: _________________________

Der letzte Betriebseinheitswert beträgt gemäß Bescheid des Finanzamts _________________________ vom _________________________ per _________________________ EUR.

(Ort, Datum, Unterschrift des anmeldenden Alleinerben)

(Notarielle Beglaubigung der Unterschrift)

[24] Beruht die Erbfolge auf einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, so braucht i.d.R. ein Erbschein nicht vorgelegt zu werden; vielmehr reicht je eine beglaubigte Abschrift der notariellen Verfügung von Todes wegen und des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls.

3. Eintragung des Haftungsausschlusses bei Fortführung der bisherigen Firma

 

Rz. 29

Bei Fortführung der Firma – mit oder ohne Nachfolgezusatz – haftet der Erbe für die vom Erblasser herrührenden Geschäftsverbindlichkeiten nach §§ 25, 27 HGB. Ein Haftungsausschluss für diese Verbindlichkeiten ist nach h.M. möglich analog § 25 Abs. 2 HGB, indem der Alleinerbe die Ausschließung seiner Haftung in das Handelsregister eintragen und bekannt machen lässt,[25] oder durch Einstellung des Geschäfts, § 27 Abs. 2 HGB. Führt der Erbe das Handelsgeschäft nicht fort, so haftet er nach den allgemeinen Haftungsvorschriften des Erbrechts für die vom Erblasser und bisherigen Geschäftsinhaber begründeten Geschäftsverbindlichkeiten, also auf den Nachlass beschränkbar.[26] Dies muss auch für diejenigen vom Erblasser herrührenden Geschäftsverbindlichkeiten gelten, für die der handelsrechtliche Haftungsausschluss eintritt.

[25] KG DR 1940, 2007 = JFG 22, 70; LG Koblenz MittRhNotK 1974, 263; Hopt, § 27 HGB Rn 8.
[26] Hopt, § 27 HGB Rn 9.

4. Testamentsvollstreckung

 

Rz. 30

Hat der Erblasser Verwaltungstestamentsvollstreckung bezüglich des Unternehmens angeordnet, so kann diese nicht im Handelsregister eingetragen werden.[27]

Als Ersatzkonstruktionen anstelle der Rechtsfigur der Testamentsvollstreckung wurden von Literatur und Rechtsprechung verschiedene Möglichkeiten entwickelt:

Der Testamentsvollstrecker führt das Unternehmen als Bevollmächtigter der Erben;[28] die Erben werden als Inhaber des Unternehmens im Handelsregister eingetragen. Sie trifft auch die Anmeldepflicht.
Der Testamentsvollstrecker führt das Unternehmen als Treuhänder und damit im Außenverhältnis im eigenen Namen. Da in einem solchen Fall der Testamentsvollstrecker Inhaber des Handelsgeschäfts ist, ist er im Handelsregister einzutragen.[29] Die entsprechende Handelsregisteranmeldung ist vom Testamentsvollstrecker und allen Miterben unter Vorlage eines Erbnachweises vorzunehmen.
Der Testamentsvollstrecker kann im Außenverhältnis das Handelsgeschäft aus seiner Verwaltung freigeben gem. § 2217 BGB. In diesem Fall sind ausschließlich die Erben Inhaber und nur sie einzutragen. Der Testamentsvollstrecker und die Erben haben unter Vorlage eines Erbnachweises die Anmeldung vorzunehmen.
[27] RGZ 132, 138; BGHZ 12, 102.
[28] BGHZ 12, 100; BGHZ 30, 395; BGHZ 35, 16.
[29] RGZ 132, 144; Hopt, § 27 HGB Rn 3.

5. Nießbraucher

 

Rz. 31

Ist einem Vermächtnisnehmer der Nießbrauch an dem Han...

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