1. Erbrechtlicher Von-Selbst-Erwerb
Rz. 26
Das einzelkaufmännische Unternehmen geht auf die Erben des Inhabers nach § 1922 BGB über. Der Alleinerbe wird alleiniger Inhaber des Unternehmens.[23] Die Anmeldung der Änderung der Inhaberschaft erfolgt durch den Alleinerben unter Vorlage eines Erbnachweises. Der Alleinerbe hat seine Unterschrift zur Aufbewahrung bei den Handelsregisterakten zu zeichnen, § 29 HGB.
Rz. 27
Handelsregisteranmeldungen und Vollmachten zu ihrer Vornahme sind notariell zu beglaubigen und elektronisch einzureichen, § 12 HGB.
2. Muster: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Alleinerben
Rz. 28
Muster 22.1: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Alleinerben
Muster 22.1: Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Alleinerben
An das
Amtsgericht
– Handelsregister –
_________________________
Einzelkaufmännisches Unternehmen unter der Firma _________________________, eingetragen im dortigen Handelsregister Abt. A Nr. _________________________
Im Handelsregister ist Herr _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________, unter HR A Nr. _________________________ als Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens unter der Firma _________________________ eingetragen. Herr _________________________ ist am _________________________ gestorben. Er wurde allein beerbt von dem Unterzeichner, Herrn _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________. Die Erbfolge ist nachgewiesen durch den Erbschein vom _________________________, ausgestellt vom Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________, Az. _________________________, von dem eine Ausfertigung und eine unbeglaubigte Fotokopie beiliegen mit der Bitte, die Original-Ausfertigung dem Unterzeichner zurückzugeben.[24]
Zur Eintragung in das Handelsregister wird angemeldet:
Aufgrund der zuvor beschriebenen Erbfolge sind das Unternehmen und die Firma auf den zuvor genannten Alleinerben übergegangen, sie werden von diesem fortgeführt unter der Firma _________________________.
Die Geschäftsräume befinden sich unter folgender Adresse: _________________________
Der letzte Betriebseinheitswert beträgt gemäß Bescheid des Finanzamts _________________________ vom _________________________ per _________________________ EUR.
(Ort, Datum, Unterschrift des anmeldenden Alleinerben)
(Notarielle Beglaubigung der Unterschrift)
3. Eintragung des Haftungsausschlusses bei Fortführung der bisherigen Firma
Rz. 29
Bei Fortführung der Firma – mit oder ohne Nachfolgezusatz – haftet der Erbe für die vom Erblasser herrührenden Geschäftsverbindlichkeiten nach §§ 25, 27 HGB. Ein Haftungsausschluss für diese Verbindlichkeiten ist nach h.M. möglich analog § 25 Abs. 2 HGB, indem der Alleinerbe die Ausschließung seiner Haftung in das Handelsregister eintragen und bekannt machen lässt,[25] oder durch Einstellung des Geschäfts, § 27 Abs. 2 HGB. Führt der Erbe das Handelsgeschäft nicht fort, so haftet er nach den allgemeinen Haftungsvorschriften des Erbrechts für die vom Erblasser und bisherigen Geschäftsinhaber begründeten Geschäftsverbindlichkeiten, also auf den Nachlass beschränkbar.[26] Dies muss auch für diejenigen vom Erblasser herrührenden Geschäftsverbindlichkeiten gelten, für die der handelsrechtliche Haftungsausschluss eintritt.
4. Testamentsvollstreckung
Rz. 30
Hat der Erblasser Verwaltungstestamentsvollstreckung bezüglich des Unternehmens angeordnet, so kann diese nicht im Handelsregister eingetragen werden.[27]
Als Ersatzkonstruktionen anstelle der Rechtsfigur der Testamentsvollstreckung wurden von Literatur und Rechtsprechung verschiedene Möglichkeiten entwickelt:
▪ | Der Testamentsvollstrecker führt das Unternehmen als Bevollmächtigter der Erben;[28] die Erben werden als Inhaber des Unternehmens im Handelsregister eingetragen. Sie trifft auch die Anmeldepflicht. |
▪ | Der Testamentsvollstrecker führt das Unternehmen als Treuhänder und damit im Außenverhältnis im eigenen Namen. Da in einem solchen Fall der Testamentsvollstrecker Inhaber des Handelsgeschäfts ist, ist er im Handelsregister einzutragen.[29] Die entsprechende Handelsregisteranmeldung ist vom Testamentsvollstrecker und allen Miterben unter Vorlage eines Erbnachweises vorzunehmen. |
▪ | Der Testamentsvollstrecker kann im Außenverhältnis das Handelsgeschäft aus seiner Verwaltung freigeben gem. § 2217 BGB. In diesem Fall sind ausschließlich die Erben Inhaber und nur sie einzutragen. Der Testamentsvollstrecker und die Erben haben unter Vorlage eines Erbnachweises die Anmeldung vorzunehmen. |
5. Nießbraucher
Rz. 31
Ist einem Vermächtnisnehmer der Nießbrauch an dem Han...
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