Rz. 69

Der Rechtsübergang eines Gesellschaftsanteils ist nicht förmlich anzumelden, lediglich bei der Einreichung der jährlichen Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG ist die Veränderung durch den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsnachfolger sind anstelle des Erblassers aufzuführen.

 

Rz. 70

Im Übrigen ist jede Änderung in der Person des Geschäftsführers anzumelden (§§ 78, 39 GmbHG). Das Ausscheiden eines Geschäftsführers durch Tod ist nicht von dessen Erben anzumelden, sondern von allen Geschäftsführern.

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