Rz. 66

Wird die EWIV ausnahmsweise durch den Tod eines Mitglieds bei entsprechender Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder aufgrund Gesellschafterbeschlusses aufgelöst, so ist die Auflösung von den Abwicklern in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 1 EWIV-AusfG.

Zur Eintragung in das Handelsregister sind die Abwickler mit Familien- und Vornamen, Beruf und Wohnsitz unter Angabe ihrer Vertretungsbefugnis anzumelden, § 2 Abs. 3 Nr. 5 EWIV-AusfG.

 

Rz. 67

Alle Abwickler haben zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die nach Art. 19 Abs. 1 EWG-VO ihrer Bestellung entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind, §§ 10 Abs. 2; 3 Abs. 3 EWIV-AusfG. Die Abwickler haben darüber hinaus zur Aufbewahrung beim Handelsregister ihre Namensunterschrift zu zeichnen, § 10 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 EWIV-AusfG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge