Rz. 10
Die im Handels- und Personengesellschaftsrecht nach § 1922 BGB im Wege des Erbgangs – bei Personengesellschaften als Sondererbfolge – eingetretene Rechtsnachfolge ist für die Eintragung der Erben im Handelsregister förmlich nachzuweisen. Dieser Nachweis wird nach § 12 Abs. 2 S. 2 HGB durch öffentliche Urkunden geführt, "soweit tunlich". Gemeint sind öffentliche Urkunden i.S.v. § 415 ZPO. Ergibt sich der Nachweis aus bei demselben Gericht geführten Akten – bspw. Erbschein oder notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen (analog § 35 Abs. 1 S. 2 GBO) in den Nachlassakten –, so kann darauf Bezug genommen werden; die zusätzliche Vorlage öffentlicher Urkunden wäre untunlich i.S.v. § 12 Abs. 2 S. 2 HGB.[7]
Eine Lücke im Nachweis der Erbenstellung lässt sich durch eine geeignete eidesstattliche Versicherung schließen, wenn zur Feststellung der Erbfolge keine tatsächlichen Ermittlungen erforderlich sind und nach den Umständen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Registergericht.[8]
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