Rz. 12

Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass in der Schadenversicherung nie eine Sache selbst, sondern nur der Interessenträger gegen Vermögensnachteile versichert ist und dadurch mehrere Interessen an ein und derselben Sache möglich sind.[6]

 

Rz. 13

Nach der Rechtsprechung des BGH versteht man unter dem versicherten Interesse einen von den Parteien des Versicherungsvertrages bei Vertragsabschluss für möglich gehaltenen Vermögensnachteil, der im Falle seines Eintritts durch die Versicherungsleistung ausgeglichen werden soll.[7]

 

Rz. 14

Die Feuer-Sachversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) ist abgestellt auf Schäden, die durch die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen der versicherten Sachen entstehen, also auf das sog. Sachsubstanzinteresse.[8] Nicht zu den versicherten Interessen der AFB gehört die darüber hinaus vorstellbare Unmöglichkeit der Nutzung der Sachen. Dieses Interesse am Wert der Nutzung der Sache und der damit mögliche Ertragsverlust ist Gegenstand der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung und wird als Sach-Nutzungsinteresse bezeichnet.[9]

 

Rz. 15

Das versicherte Interesse wird in den FBUB nicht ausdrücklich genannt. Es ergibt sich daraus, welchen Schaden der Versicherer im Sinne dieser Bedingungen zu ersetzen hat. So sind nicht der Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten Gegenstand des Versicherungsschutzes, sondern die notwendigen betrieblichen Erträge zur Deckung von Betriebsgewinn und fortlaufender Kosten des Betriebs, die infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaftet werden können.[10]

 

Rz. 16

 

Wichtig

Das versicherte Interesse in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung besteht aus den Ertragsanteilen, die als Deckungsbeitrag der fortlaufenden Kosten und des Betriebsgewinns infolge der Betriebsunterbrechung erforderlich werden.

 

Rz. 17

Die eigentliche Bedeutung des versicherten Interesses ist beispielhaft an einer stillgelegten Fabrikanlage zu verdeutlichen. Die Fabrikanlage erwirtschaftet keine Erträge oder betriebliche Leistungen. Trotzdem fallen weiterhin Kosten in Form von Hypothekenzinsen und Ausgaben für Unterhaltung und Bewachung an. Die Kosten laufen unabhängig von einem möglichen Brand an der Anlage weiter, es entsteht insofern kein Schaden durch einen Brand.[11] Die Versicherbarkeit ist für dieses Objekt auszuschließen; es fehlt hier an dem bei Vertragsabschluss für möglich gehaltenen Vermögensnachteil.

[6] Martin, SVR, J I Rn 2.
[7] BGH r+s 1988, 86.
[8] Wälder, r+s 1982, 61.
[9] Wälder, r+s 1982, 61.
[10] Hax, Grundlagen der Betriebsunterbrechungsversicherung, S. 114; Harth, Die Problematik einer sachgerechten Schadenfeststellung von Feuer-Betriebsunterbrechungs-Schäden, S. 47; Farny, BFuP 1980, 410; Vollgraf, Die Ermittlung von Versicherungswert und Versicherungssumme in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung nach dem Bilanzrichtliniengesetz, S. 12.
[11] Hax, a.a.O., S. 113.

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