Rz. 122

Der Kostenersatz für Schadenminderungsmaßnahmen ist in § 13 Nr. 1 FBUB 2010 B geregelt. So fallen Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens macht, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, oder diese auf Weisung des Versicherers erfolgt sind (§ 13 Nr. 1 a).

Die Regelungen zum Ersatz der Aufwendungen, die einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abwenden oder seine Auswirkungen mindern sollen, werden von § 13 Nr. 1 b erfasst. Der Versicherer will in diesen Fällen jedoch den Anspruch auf Ersatz dieser Kosten nur gewähren, wenn diese im Rahmen einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.

 

Rz. 123

Ein Anspruch auf Ersatz besteht beispielsweise auch für die Kosten, die als Akquisitionsmaßnahmen in Form von Werbekatalogen entstehen. Werden bei einem Brand nämlich Kataloge zerstört, die ein gleichfalls verbranntes Warensortiment bewerben sollen, so kann der Versicherungsnehmer eine die Zahl der verbrannten Kataloge übersteigende Zahl neuer Kataloge beanspruchen, die ein verändertes Warensortiment abbilden.[116] Weiterhin wertet der BGH es als versicherte Schadenminderungsmaßnahme, wenn infolge der Unmöglichkeit einer termingerechten Schlachtung, eine Geflügelschlachterei Maßnahmen ergreift, die zur Erhaltung und Verwertung der gekauften und vorhanden Schlachtenten beitragen.[117] Die zuvor aufgewendeten Einkaufspreise für die schlachtreifen Tiere jedoch sind vom BGH in diesem Urteil zu Recht dem Deckungsschutz der Feuersachversicherung zugeschrieben worden (vgl. Rdn 53).

 

Rz. 124

Neben der Anforderung, dass die Kosten zur Schadenminderung zu einer Reduzierung der Entschädigungspflicht führen und somit ein ökonomischer Nutzen für die Schadenminderungsmaßnahmen erforderlich ist, werden auch die Kosten der Schadenminderung, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls macht, übernommen, die im Falle eines Misserfolges entstehen, soweit der Versicherungsnehmer sie für geboten halten durfte und somit eine hohe Wahrscheinlichkeit für ihren Erfolg vorgelegen hat und sie wegen der Dringlichkeit ohne Weisung des Versicherers durchgeführt wurden. Der Wortlaut der Regelung unterstreicht nicht, dass die Maßnahme auch nach objektiven Maßstäben geboten sein muss, sondern vielmehr, dass die Versicherungsnehmer aus ihrer Betrachtungsweise annehmen durften, dass sie geboten war. Gemein wiederum haben die Schadensabwendungs- und Schadensminderungsmaßnahmen, dass sie bei Weisung des Versicherers, unabhängig von ihrem Erfolg, stets als versichert gelten.

 

Rz. 125

Durch Schadenminderungsminderungsmaßnahmen können jedoch auch Vorteile für die Versicherungsnehmer entstehen, die auf die ersatzpflichtige Entschädigungsleistung anzurechnen sind.

So werden Aufwendungen der Schadenminderung nicht ersetzt,

sobald für den Versicherungsnehmer ein Nutzen der Schadenminderungskosten über die Haftzeit hinaus entsteht (§ 13 Nr. 1 f bb FBUB 2010 B) oder
durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind (§ 13 Nr. 1 f cc FBUB 2010 B).
 

Rz. 126

Ein über die Unterbrechungszeit hinausreichender Nutzen der Schadenminderung ist folglich stets zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob er innerhalb oder außerhalb der Haftzeit entsteht.[118] Wird beispielsweise ein Werbekatalog erst acht Monate nach Schadeneintritt an Kunden versandt und hat dieser dann eine Gültigkeit von zwei Jahren, ist dies bei einer Haftzeit von zwölf Monaten nur noch als eine zeitlich eng begrenzte Minderung des versicherten Unterbrechungsschadens zu bewerten.[119]

Weiterhin ist z.B. auch dann ein Vorteil über den Unterbrechungsschaden hinaus gegeben, wenn der Austausch einer durch Brand zerstörten Maschine erheblich beschleunigt werden kann, weil die Beschaffung einer verbesserten Maschine – im Gegensatz zur gleichwertigen – erheblich schneller realisiert werden kann. Der Nutzen, der durch die verbesserte Maschine in Form von Leistungs- und Kapazitätssteigerung und Wartungsfreundlichkeit erwächst, muss berücksichtigt werden.[120]

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass zeitlich weiter wirkende Schadenminderungsaufwendungen lediglich in dem Maße zu ersetzen sind, in dem sie die Haftzeit betreffen.[121]

 

Rz. 127

Mit der Norm des § 13 Nr. 1 f cc FBUB 2010 B sollen die Schadenminderungsmaßnahmen des Versicherungsnehmers nicht versichert werden, durch die Kosten und Gewinne erwirtschaftet werden, die entweder nicht versichert sind (Einsparung von Vertragsstrafen) oder die der Versicherungsnehmer auch bei einem ungestörten Betriebsablauf nicht erwirtschaftet hätte (Verlustbetrieb).[122]

 

Rz. 128

Die Aufwendungen, die mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, werden nicht ersetzt, es sei denn, sie beruhen auf der Weisung des Versicherers (§ 13 Nr. 1 d FBUB 2...

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