Rz. 114

Neben der Erfassung des Bruttoausfallschadens müssen die Assimilationsprozesse während der Betriebsunterbrechung berücksichtigt werden, welche sich durch die Einsparung versicherter Kosten[108] oder der Erwirtschaftung zusätzlicher Erträge ergeben.

 

Rz. 115

Gemäß § 1 Abs. 2 a FBUB 2010 A sind der Betriebsgewinn und die Kosten zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften konnte. Folglich sind beispielsweise auch Erträge, die als Entschädigungsleistung aus dem Sachvertrag und der Position Aufräumungs- und Abbruchkosten für das Aufräumen der Schadenstätte durch eigene Mitarbeiter des Versicherungsnehmers gezahlt werden, Erwirtschaftungen, die vom Bruttoausfallschaden abzusetzen sind.

 

Rz. 116

Im Umfeld des § 6 Abs. 1 c FBUB 2010 A erfolgt eine Untersuchung der fortlaufenden Kosten hinsichtlich der Frage, ob deren Weiteraufwand rechtlich notwendig[109] oder wirtschaftlich begründet ist. In dieser Prüfung ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht entscheidend, dass der Versicherungsnehmer selbst diese Kosten bereits aufgewandt und somit vorfinanziert haben muss, damit ein Entschädigungsanspruch besteht;[110] dem Begriff Weiteraufwand kann lediglich die klarstellenden Bedeutung zugewiesen werden, dass die Kosten auch während der Betriebsunterbrechung weiter anfallen. Voraussetzung für eine Entschädigungspflicht bleibt jedoch, dass der Versicherungsnehmer diese Kosten auch erwirtschaftet hätte, wenn keine Unterbrechung des Betriebs eingetreten wäre.

Aus dem Blickwinkel der Schadensminderung kann der Weiteraufwand von Miet- oder Pachtzins rechtlich nicht begründet, aber wirtschaftlich sinnvoll sein.[111]

 

Rz. 117

Entschädigt werden wie erläutert nur die fortlaufenden Kosten des Betriebs, die erwirtschaftet wurden und deren Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet sind, gleichwohl verzichten auch die FBUB 2010 nicht auf eine spezielle Regelung zu den Abschreibungen, die während der Unterbrechung des Betriebs als erspart eingestuft werden. Gelten gem. § 6 Abs. 3 FBUB 55 Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Einrichtungen nur insoweit als versichert, als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene Teile des versicherten Betriebs entfallen, haben die FBUB 2008/2010 richtigerweise auf das Erfordernis verzichtet, dass sich die Ermittlung ersparter Abschreibungen einzig auf den Umstand seines Sachschadens an der abzuschreibende Sache stützt. Dies führt nämlich nicht zu einem richtigen Ergebnis, da auch bestimmte Abschreibungen auf nicht vom Sachschaden betroffen Sachanlagen während der Unterbrechung des Betriebs eingespart werden können.[112] Gemäß § 6 Nr. 1 d FBUB 2010 A gilt demnach: Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden. Der detaillierte Bezug auf die gebrauchsbedingten Abschreibungen, welche die Wertminderung des technischen Verschleißes infolge des Gebrauchs beschreiben, ist richtig, da kein Werteverzehr während der Nutzungsdauer anfällt, aber lediglich klarstellend, da bereits nach § 6 Nr. 1 c FBUB 2010 A nur Kosten ersetzt werden, deren Weiteraufwand wirtschaftlich begründet ist. Insofern kann der Norm nur ein deklaratorischer Charakter zugeschrieben werden.

Das Problemfeld ersparter Abschreibungen ist damit jedoch nicht abschließend behandelt, da in Literatur und Praxis diskutiert wird, ob kalkulatorische Abschreibungen oder bilanzielle Abschreibung anzuwenden sind. Auch in Ihrer aktuellen Version klären die FBUB nicht, welche Form der Abschreibung maßgebend ist. Ihre Unterscheidung hat jedoch zwingenden Charakter, da sie unterschiedlichen Obergrenzen des abzuschreibenden Vermögensgegenstandes folgen und sich somit unterschiedlich hohe Abschreibungsbeträge ergeben können. Die unterschiedliche Höhe der Abschreibungsbeträge hat dann wiederum, bei der Berücksichtigung ersparter Abschreibungen, Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigungsleistung. Welche Abschreibungsart zur Anwendung kommt, ist aber zwangsläufig mit der Frage verbunden, welcher Kostenbegriff für die FBUB 2010 anzuwenden ist. Es wurde bereits erläutert (vgl. Rdn 27), dass nur mit dem wertmäßigen Kostenbegriff eine sachgerechte Schadensermittlung herbeigeführt werden kann, so dass im Rahmen der Berücksichtigung ersparter Abschreibungen nur die kalkulatorischen Abschreibungen zur Anwendung kommen können.

[108] Hax, a.a.O., S. 179.
[109] OLG Hamm VersR 1994, 214, 215.
[111] Prölss/Martin/Armbrüster, § 6 FBUB 2008 Rn 11.
[112] Zum Thema Abschreibungen vgl. Harth, a.a.O., S. 71 ff.; Zimmermann, a.a.O., S. 1126 – 1128, 1182 – 1185; Zimmermann, Der Betriebs-Unterbrechungs-Schaden, S. 94 ff.; anders: Seicht, Die Schadensberechnung in der Betriebsunterbrechungs-Versicherung, Journal für Betriebswirtschaft, 3/1987, 110–127.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge