Rz. 187
Umstritten ist, ob auch die Einstellung gegen Sicherheitsleistung möglich ist.[193]
▪ | Eine Meinung geht davon aus, dass eine Sicherheitsleistung nicht angeordnet werden kann, weil der Gesetzeswortlaut diese Maßnahme nicht vorsieht.[194] |
▪ | Nach anderer Ansicht können Sicherheitsleistungen durch den Schuldner oder Gläubiger durchaus angeordnet werden.[195] |
Rz. 188
Praxistipp:
Die Zwangsvollstreckung aus einer Versäumnisentscheidung darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. § 719 Abs. 1 ZPO).
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