Rz. 262

Die Präklusionswirkung gilt nicht für den Abänderungsantragsgegner.[290] Damit könnte man auf den Gedanken kommen, dass sich für den Unterhaltsverpflichteten bei einem Erhöhungsverlangen des Berechtigten die Chance bietet, die bislang vergessene Befristung nachzuholen.

 

Rz. 263

Dennoch muss bei einem Antrag der Berechtigten auf Erhöhung des Unterhaltes differenziert werden:

Der Pflichtige (= Antragsgegner) kann im Rahmen seiner Rechtsverteidigung zur Abwehr des (weitergehenden und noch nicht rechtskräftig entschiedenen) Erhöhungsverlangens jetzt die Befristung ins Feld führen.[291] Allerdings gilt dies wiederum nicht für vorgetragene und im Ersturteil folglich bereits bewertete Tatsachen. Denn es würde einen Eingriff in die Rechtskraft des früheren Urteils bedeuten, wenn diese Umstände jetzt neu und anders bewertet würden, und zwar auch zur Verteidigung der Rechtskraft des damaligen Urteils gegen ein Erhöhungsverlangen.[292]
Der Pflichtige kann aber nicht im Wege des Widerantrages darüber hinaus die ursprüngliche Festsetzung zu seinen Gunsten zu verändern. Denn insoweit ist er Antragssteller und die Präklusionswirkung greift.[293]
[290] BGH FamRZ 1987, 57; BGH FamRZ 1990, 1085; BGH FamRZ 2007, 793 mit Anm. Büttner, FamRZ 2007, 800.
[291] BGH FamRZ 1987, 259, 263; BGH NJW 2000, 3790; Brudermüller, FF 2004, 101, 107 Fn 100.
[293] Gottwald, FamRZ 2000, 1502.

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