Rz. 67

Der zugrunde liegende Auskunftsanspruch muss fällig sein.

Praktische Bedeutung hat hier die Frist des § 1605 Abs. 2 BGB. Danach kann eine wiederholte Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höheres Einkommen oder weiteres Vermögen erworben hat.

Nur bei einer atypischen Einkommensentwicklung steht die Zeitschranke des § 1605 Abs. 2 BGB einem Auskunftsverlangen nicht entgegen. Dies ist der Fall, wenn die frühere Auskunft nur den Zeitraum des Beginns einer selbstständigen Erwerbstätigkeit umfasste[68] oder bei der Behauptung des Wegfalls hoher Schuldverpflichtungen, wenn der Auskunftsberechtigte Auskunft über die tatsächliche oder vermeintliche Tilgung der gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten begehrt.[69]

Daraus folgt, dass ein Auskunftsverlangen vor Ablauf der Frist des § 1605 Abs. 2 BGB[70] nicht ausreicht, die Verzugswirkungen herbeizuführen.[71]

 

Rz. 68

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte darlegen kann, dass das Auskunftsverlangen zum damaligen Zeitpunkt ausnahmsweise, etwa wegen des Erwerbs wesentlich höherer Einkünfte oder weiteren Vermögens, gerechtfertigt war[72] und deshalb die Zeitsperre des § 1605 Abs. 2 BGB nicht entgegensteht.

 

Rz. 69

 

Praxistipp:

Geht es nicht um den Eintritt des Verzuges, sondern lediglich um die Beschaffung von Informationen, kann die strenge Zeitsperre des § 1605 Abs. 2 BGB unterlaufen werden. Denn die Zeitsperre ist immer personenbezogen.[73]
In diesem Fall kann man – zeitlich gestaffelt – immer nur für einen Unterhaltsberechtigten Auskunft verlangen (also z.B. jetzt für das erste Kind, in 6 Monaten für das zweite Kind und in weiteren 6 Monaten für die Ehefrau). Dann wird jeweils nur für diesen Unterhaltsberechtigten die 2-Jahres-Frist ausgelöst.
Sinnvoll ist dies dann, wenn z.B. bereits ein Unterhaltstitel besteht, also das Auskunftsverlangen nicht dazu dienen soll, Verzug auszulösen. Denn Verzug über § 1613 tritt durch diese Auskunftsforderung immer nur für den Anspruch der betreffenden Person ein, für die Auskunft gefordert wird.
Die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB besteht nicht, wenn sich die erstmalige Geltendmachung auf den Trennungsunterhalt bezog und danach aber Auskunft hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltsanspruches verlangt wird, weil die jeweils zugrunde liegenden materiellen Ansprüche nicht identisch sind.[74]
[69] OLG Hamm v. 12.11.1990 – 8 WF 556/90, FamRZ 1991, 594–595.
[70] Dazu ausführlich Viefhues in jurisPK, § 1605 BGB Rn 167 ff.
[71] OLG Köln FamRZ 2009, 1960; AG Herford FamRZ 2002, 1728; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 591; Palandt/Brudermüller, 2016, § 1613 Rn 3; Saathoff in NK-BGB, 2010, § 1613 Rn 4; Viefhues in jurisPK § 1613 BGB Rn 128; AG Herford v. 28.1.2002 – 14 F 955/01, FamRZ 2002, 1728–1729.
[72] OLG Köln FamRZ 2009, 1960.
[73] Vogel in NK-BGB, § 1605 Rn 52.

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