Rz. 356
Will der Unterhaltsschuldner den bereits titulierten Unterhaltsanspruch herabsetzen, so hat er den Gläubiger zunächst außergerichtlich zu einem (Teil-) Vollstreckungsverzicht auf die Rechte aus dem Titel aufzufordern.[410]
Rz. 357
Praxistipp:
▪ | Dazu muss er sein Verlangen auf Herabsetzung dabei schlüssig und substantiiert unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vorzutragen und mit einer angemessen langen Frist zur Prüfung durch den Gläubiger zu verbinden.[411] |
▪ | Zur Begründung der eingetretenen Veränderung gehört auch die Darlegung der Verhältnisse bei Errichtung des Titels.[412] |
▪ | Die bloße (Teil-)Verzichtserklärung des Gläubigers reicht aber noch nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag zu beseitigen, vielmehr muss er grundsätzlich auch den alten Titel herausgeben.[413] |
Rz. 358
Probleme ergeben sich, wenn der Titel noch zur Vollstreckung von rückständigem Unterhalt benötigt wird.
▪ | Nach einer Ansicht wird dann eine Pflicht zur Herausgabe verneint.[414] |
▪ | In der Literatur wird auf die Möglichkeit des Unterhaltsgläubigers verwiesen, auch bei einer teilweisen Unrichtigkeit des Titels gem. §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO auch bei noch offenen Rückständen die unbeschränkte erste vollstreckbare Ausfertigung an den Unterhaltsschuldner herauszugeben, wenn dieser ihm bei Zahlung des jeweils benötigten Kostenvorschusses ermöglicht, eine zweite auf die noch offenen Beträge beschränkte vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen.[415] Zahlt der Schuldner den für den Austausch benötigten Kostenvorschuss nicht, so kann der Gläubiger im Abänderungsverfahren grundsätzlich sofort anerkennen. |
Rz. 359
Praxistipp:
Die Aufforderung zur Herausgabe des Titels kann auch in anderem Zusammenhang Bedeutung erlangen. So kann ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Abänderungsklage mutwillig sein, wenn der Gläubiger nicht vorher zur Herausgabe des Titels aufgefordert wurde, obwohl er erklärt hat, keine Vollstreckung aus dem Titel mehr betreiben zu wollen, da keine Rückstände mehr bestünden.[416]
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