Rz. 356

Will der Unterhaltsschuldner den bereits titulierten Unterhaltsanspruch herabsetzen, so hat er den Gläubiger zunächst außergerichtlich zu einem (Teil-) Vollstreckungsverzicht auf die Rechte aus dem Titel aufzufordern.[410]

 

Rz. 357

 

Praxistipp:

Dazu muss er sein Verlangen auf Herabsetzung dabei schlüssig und substantiiert unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vorzutragen und mit einer angemessen langen Frist zur Prüfung durch den Gläubiger zu verbinden.[411]
Zur Begründung der eingetretenen Veränderung gehört auch die Darlegung der Verhältnisse bei Errichtung des Titels.[412]
Die bloße (Teil-)Verzichtserklärung des Gläubigers reicht aber noch nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag zu beseitigen, vielmehr muss er grundsätzlich auch den alten Titel herausgeben.[413]
 

Rz. 358

Probleme ergeben sich, wenn der Titel noch zur Vollstreckung von rückständigem Unterhalt benötigt wird.

Nach einer Ansicht wird dann eine Pflicht zur Herausgabe verneint.[414]
In der Literatur wird auf die Möglichkeit des Unterhaltsgläubigers verwiesen, auch bei einer teilweisen Unrichtigkeit des Titels gem. §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO auch bei noch offenen Rückständen die unbeschränkte erste vollstreckbare Ausfertigung an den Unterhaltsschuldner herauszugeben, wenn dieser ihm bei Zahlung des jeweils benötigten Kostenvorschusses ermöglicht, eine zweite auf die noch offenen Beträge beschränkte vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen.[415] Zahlt der Schuldner den für den Austausch benötigten Kostenvorschuss nicht, so kann der Gläubiger im Abänderungsverfahren grundsätzlich sofort anerkennen.
 

Rz. 359

 

Praxistipp:

Die Aufforderung zur Herausgabe des Titels kann auch in anderem Zusammenhang Bedeutung erlangen. So kann ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Abänderungsklage mutwillig sein, wenn der Gläubiger nicht vorher zur Herausgabe des Titels aufgefordert wurde, obwohl er erklärt hat, keine Vollstreckung aus dem Titel mehr betreiben zu wollen, da keine Rückstände mehr bestünden.[416]

[410] OLG Brandenburg FamRZ 2005, 536; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1514; OLG Hamburg FamRZ 1988, 1077, Osthold, FuR 2017, 230.
[411] OLG Köln FamRZ 1997, 1415, 1416; OLG Brandenburg FamRZ 2005, 536.
[415] Osthold, FuR 2017, 230 unter Verweis auf Holznagel, NZFam 2014, 58, 62, der eine Obliegenheit des Unterhaltschuldners zur Zahlung des Kostenvorschusses bejaht.

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