Rz. 277

Der BGH lässt Ausnahmen in folgenden Fällen zu:[310]

Änderung der Auslegung aufgrund verfassungsrechtlicher Entscheidung: Sofern eine Norm – trotz unveränderten Wortlauts – aufgrund verfassungsgerichtlicher Entscheidung anders ausgelegt wird als bisher, entfällt ausnahmsweise eine Bindung an die rechtliche Beurteilung im Ausgangsbeschluss.
Betrügerisches Verhalten im vorangegangenen Verfahren: Sofern die Gegenseite im Vorverfahren einen bestimmten Umstand verschwiegen hat mit der Folge, dass er im Ausgangstitel nicht berücksichtigt werden konnte, und sofern eine Fortwirkung dieses betrügerischen Verhaltens über den Präklusionszeitpunkt hinaus vorliegt, kann dieser Umstand ohne Bindungswirkung im Rahmen des Abänderungsantrags berücksichtigt werden.
Antragsabweisender Beschluss: Ein solcher – z.B. wegen fehlender Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit ergangener – Beschluss hat keine Bindungswirkung für die Zukunft. Damit kann Unterhalt für die Zeit nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung mit dem Leistungsantrag geltend gemacht werden.[311]
Selbst bei untragbaren Ergebnissen kommt die Korrektur eines ursprünglich vorhandenen Umstands nur in Betracht, wenn überhaupt ein Abänderungsantrag aufgrund nachträglicher wesentlicher Änderung der Verhältnisse vorliegt.[312]
[310] Born, NZFam 2014, 394, 398 m.w.N.
[312] Born, NZFam 2014, 394, 398 m.w.N.

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