Rz. 267

Wurde unbefristeter Unterhalt eingeklagt und eine Befristung festgesetzt, liegt darin eine – rechtskräftig gewordene – Teilabweisung mit der gerichtlichen Entscheidung, dass für einen späteren Zeitraum kein Unterhaltsanspruch mehr besteht. Eine solche rechtskräftige Entscheidung kann nur im Wege des Abänderungsverfahrens bei Vorliegen der speziellen Abänderungsvoraussetzungen geändert werden.

 

Rz. 268

Denn mit dem späteren Leistungsantrag will der Unterhaltsberechtigten den abgewiesenen Teil später erneut durchsetzen. Der BGH hat hier klargestellt, dass auch hier die Abänderungsverfahren die richtige Verfahrensart ist.[296] Denn die Ausgangsentscheidung beruht auch bei nur teilweisem Stattgeben des Antrags auf einer Prognoseentscheidung für die Zukunft und erwächst damit auch für diese Zeit in Rechtskraft. Wenn der Unterhaltsberechtigte jetzt einen höheren bzw. zeitlich weitergehenden als den zuerkannten Unterhalt begehrt, greift er damit die materielle Richtigkeit der Erstentscheidung an.

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