Rz. 1

Leistet der Unterhaltsschuldner den geforderten Unterhalt nicht freiwillig und vollständig, soll der bestehende Unterhaltsanspruch letztlich zwangsweise durchgesetzt werden. Hier sind die folgenden Phasen zu unterscheiden:

die vorgerichtliche Vorgehensweise,
die gerichtliche Geltendmachung und
die Vollstreckung.
 

Rz. 2

Eine korrekte vorgerichtliche Aufforderung ist unverzichtbar, damit später

auch Unterhaltsrückstände durchgesetzt werden können (Verzug!) und
der Antragsgegner bei freiwilligen Zahlungen im späteren gerichtlichen Verfahren nicht in ein – für die Antragstellerin kostenschädliches – sofortiges Anerkenntnis erklären kann.
 

Rz. 3

Werden freiwillige Unterhaltszahlungen geleistet, sind Besonderheiten zu beachten.

Das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens (Hauptsacheverfahren oder einstweilige Anordnung) ist ein Titel über Unterhalt, der ggf. vollstreckt werden muss.
Bei einem bestehenden Titel stellt sich die Frage der Abänderung.
Bei verzögerter Durchsetzung einer Unterhaltsforderung kann Verwirkung und Verjährung drohen.

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