Rz. 281
Voraussetzung ist nach § 242 FamFG, dass
▪ | ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig ist oder |
▪ | hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht wurde. |
Rz. 282
Es reicht die Anhängigkeit des Herabsetzungsantrags aus; die Zustellung (= Rechtshängigkeit) ist also nicht erforderlich.[319] Alternativ genügt die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrages für einen beabsichtigten Herabsetzungsantrag. Dies betrifft also die Fälle, in denen erst nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zugestellt werden soll.
Nicht erforderlich ist, dass die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet worden ist oder eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt wurde.[320]
Rz. 283
In dem Einstellungsantrag des Schuldners sind die zur Begründung des Abänderungsbegehrens angeführten Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 769 Abs. 1 S. 3 ZPO).[321] Dazu gehört die Darlegung der nach §§ 238, 239 FamFG erforderlichen Voraussetzungen für die verlangte Abänderung des Titels, also vor allem Ausführungen zu den Änderungsgründen.
Rz. 284
Umstritten ist, ob der nach § 114 Abs. 1 FamFG bestehende Anwaltszwang auch für den Einstellungsantrag nach § 242 FamFG gilt.
▪ | Nach einer Ansicht gilt der nach § 114 Abs. 1 FamFG bestehende Anwaltszwang auch für den Einstellungsantrag, wenn das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.[322] |
▪ | Nach der Gegenansicht gilt hier § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, nach dem bei einstweiligen Anordnungen kein Anwaltszwang besteht.[323] |
▪ | Ist lediglich ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt und ein Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren anhängig, ist kein Anwaltszwang gegeben.[324] |
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