Rz. 237

Wurde im vorangegangenen Verfahren kein zukünftiger Unterhalt zugesprochen, sondern der damalige Zahlungsantrag vollständig abgewiesen, ist das erneute Unterhaltsbegehren des Berechtigten durch neuen Leistungsantrag durchzusetzen. Denn ein solcher – z.B. wegen fehlender Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit ergangener – abweisender Beschluss hat keine Bindungswirkung für die Zukunft.[257]

 

Rz. 238

Dieser neue Leistungsantrag ist nicht an die Voraussetzungen des § 238 gebunden, denn die Abweisung des die Zukunft betreffenden Leistungsantrages stellt allein auf die aktuellen Verhältnisse ab, enthält also keine Prognose für die zukünftige Tatsachen- und Rechtslage. Fehlt es – infolge Antragsabweisung – an diesem Anspruch deshalb, weil der Schuldner nicht leistungsfähig oder der Gläubiger nicht bedürftig ist, liegt keine Prognose im Sinne einer vorausschauenden Würdigung vor.[258] Daher kommt dem abweisenden Titel keine Rechtskraftwirkung zu.[259]

 

Rz. 239

Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Abweisung eines Antrags auf künftigen Unterhalt wegen fehlender Bedürftigkeit für die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung gleichzeitig rückständiger Unterhalt zugesprochen worden ist.[260]

[257] Born, NZFam 2014, 443, 445.
[258] Born, NZFam 2014, 394. 395 m.w.N.
[259] BGH FamRB 2013, 238 mit Anm. Schneider; BGH FamRZ 2005, 101, 102.
[260] Born, NZFam 2014, 394, 397 m.w.N.

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