Rz. 333

Der im Abänderungsverfahren bzgl. Einer Urkunde maßgebliche Tatsachenvortrag unterliegt nicht der Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG. Auch das Rückwirkungsverbot des § 238 Abs. 3 FamFG ist nicht entsprechend anwendbar ist.[382]

Daher kann ein gerichtlicher Vergleich rückwirkend kann auch schon für die Zeit vor Erhebung des Abänderungsantrags ab dem Zeitpunkt abgeändert werden, in dem materiell-rechtlich ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, abgeändert werden, weil er keinen Vertrauenstatbestand schafft, der einem rechtskräftigen Beschluss gleich käme.
Damit kann eine Abänderung jedenfalls innerhalb der titulierten Zeit ab Änderung der Verhältnisse vorgenommen werden.[383]
Allerdings müssen bei einer Mehrforderung die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen.[384]
Dagegen ist es bei einem Herabsetzungsverlangen unerheblich, ob die Voraussetzungen des § 1613 BGB für diesen Zeitraum vorgelegen haben oder nicht.[385]
Der Schutz des Gläubigers vor einer Verpflichtung zur Rückzahlung von Unterhalt für die Vergangenheit wird durch § 818 Abs. 3 BGB hinreichend gewährleistet.[386]
 

Rz. 334

 

Praxistipp:

Gerade für denjenigen Verfahrensbeteiligten, der bei Vergleichsabschluss damit rechnen muss, im Falle einer späteren Abänderung bei einschränkungsloser Rückwirkung eher benachteiligt zu werden, ist es regelmäßig empfehlenswert, eine Geltung der Zeitschranke ausdrücklich zu vereinbaren.
Formulierungsvorschlag: "Dieser Vergleich darf nur für die Zeit nach Stellung des Abänderungsantrags abgeändert werden."
Eine solche Regelung ist empfehlenswert, später vom Mandanten keine Vorwürfe gemacht werden können, er sei nicht hinreichend über die Möglichkeit der rückwirkenden Abänderung aufgeklärt worden.[387]
[382] Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 2020, § 239 Rn 37; Hammermann in Johannsen/Henrich, 7. Aufl. 2020, § 239 Rn 48.
[383] BGH NJW 1985, 64, 66; OLG Hamm NJOZ 2012, 1244, 1245.
[387] Born, NZFam 2014, 443, 447.

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