Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die rückwirkende Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Zwar kann ein Unterhaltsvergleich auch rückwirkend abgeändert werden. Materiell-rechtlich erfordert eine rückwirkende Abänderung jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1613 BGB.

 

Normenkette

BGB § 1613; ZPO § 323 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Bitterfeld-Wolfen (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen 8 F 465/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und der Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des AG - Familiengerichts - Bitterfeld - Wolfen vom 18.12.2008 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

I. an den Kläger zu 1.

A. in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 10.11.2006 - 14 UF 97/06 OLG Naumburg - und unter Einbeziehung der Urkunde des Landkreises A. - Jugendamt vom 28.7.2008, Urk. - Nr.:..., ab dem 1.9.2008 bis zum 31.12.2008 einen monatlichen Unterhalt von 288 EUR, für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 einen monatlichen Unterhalt von 295 EUR und ab dem 1.1.2010 einen monatlichen Unterhalt von 280 EUR zu zahlen;

B. über den im vorbezeichneten gerichtlichen Vergleich vom 10.11.2006 - 14 UF 97/06 OLG Naumburg - und in der vorbezeichneten Urkunde des Landkreises A. - Jugendamt vom 28.7.2008, Urk. - Nr ..., - titulierten Unterhalt hinaus für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.8.2008 einen Unterhaltsrückstand von 662 EUR zu zahlen;

II. an die Klägerin zu 2.

A. in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 10.11.2006 - 14 UF 97/06 OLG Naumburg - und unter Einbeziehung der Urkunde des Landkreises A. - Jugendamt - vom 28.7.2008, Urk. - Nr.:..., ab dem 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 einen monatlichen Unterhalt von 245 EUR, für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2009 einen monatlichen Unterhalt von 240 EUR und ab dem 1.1.2009 einen monatlichen Unterhalt von 280 EUR zu zahlen;

B. über den im vorbezeichneten gerichtlichen Vergleich vom 10.11.2006 - 14 UF 97/06 OLG Naumburg - und in der vorbezeichneten Urkunde des Landkreises A. - Jugendamt - vom 28.7.2008, Urk. - Nr.:..., titulierten Unterhalt hinaus für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.8.2008 einen Unterhaltsrückstand von 634 EUR zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klagen der Kläger abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger zu 14 % und der Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.798 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist der Vater der minderjährigen Kläger, die im Haushalt ihrer Mutter, der gesetzlichen Vertreterin, leben und von dieser betreut und versorgt werden. Die Kläger verfügen weder über Einkommen noch Vermögen.

Am 10.11.2006 schlossen die Parteien im Verfahren 14 UF 97/06 vor dem OLG Naumburg einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte verpflichtete, an den Kläger zu 1. einen monatlichen Unterhalt von 200 EUR und an die Klägerin zu 2. einen solchen von monatlich 160 EUR zu zahlen. Zu diesem Zeitpunkt betrug das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten einschließlich anteiliger Steuererstattungen 1.279,64 EUR. Außerdem war der Beklagte seiner weiteren Tochter L. W., geboren am 30.2.2002, zum Unterhalt verpflichtet. Der Beklagte lebt mit L. und ihrer Mutter als seiner Lebensgefährtin in einem Haushalt. Die Lebensgefährtin des Beklagten erzielt derzeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 600 EUR. Für die Betreuung L. s im Hort wendet der Beklagte monatlich 60 EUR auf.

Die Einkommensverhältnisse des Beklagten haben sich seit November 2006 erheblich geändert.

Seit dem 1.7.2007 ist der Beklagte, der den Beruf eines Chemikanten erlernt hat, bei der Fa. C. AG in T. beschäftigt. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen, welches der Beklagte im 3-Schichten-System erzielt, beträgt nach Angaben der Kläger monatlich 1.685,22 EUR, nach Angaben des Beklagten lediglich 1.636,52 EUR.

Der Beklagte, der mit anwaltlichem Schreiben der Kläger vom 8.1.2008 und 29.7.2008 um ergänzende Auskunft zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zuletzt auch zur Zahlung erhöhten Unterhalts von monatlich mindestens 288 EUR für den Kläger zu 1. und monatlich 245 EUR für die Klägerin zu 2. aufgefordert worden war, errichtete sodann vor dem Jugendamt des Landkreises A. mit Datum vom 28.7.2008 zugunsten seiner Kinder jeweils eine Urkunde über die Abänderung der bisherigen Unterhaltstitels, in welchen er sich verpflichtete, in Abänderung des bestehenden Unterhaltsvergleichs beginnend ab dem 1.8.2008 an den Kläger zu 1. einen monatlichen Kindesunterhalt von 242 EUR und an die Klägerin zu 2. ab diesem Zeitpunkt einen solchen von 206 EUR zu zahlen.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, der Beklagte sei aufgrund des infolge Arbeitsplatzwechsels erheblich gestiegenen durchschnittlichen Nettoverdienstes von monatlich 1.685,22 EUR ohne we...

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