Rz. 102

In diesem Fall wird die Unterhalteberechtigte den gesamten Betrag, also den freiwillig gezahlten Sockelbetrag und den streitigen Spitzenbetrag geltend machen. Der Antrag ist gerichtet auf Zahlung des gesamten, insgesamt verlangten Betrages. Die Höhe der bisherigen freiwilligen Zahlungen ergibt sich erst aus der Antragsbegründung. Verfahrenswert ist der Jahresbetrag des gesamten Unterhalts.

 

Rz. 103

 

Praxistipp:

Auch hier muss der Antrag im Hinblick auf die zwischenzeitlichen (Teil-) Zahlungen angepasst werden.
Allerdings gibt ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, durch sein Verhalten hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs Veranlassung zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens,[109] ohne dass es auf eine vorherige Aufforderung zur außergerichtlichen Titulierung ankommt.
Denn ein Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an der vollständigen Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat.[110]
Daher kommt in diesen Fällen ein sofortiges Anerkenntnis mehr in Betracht.[111]
Der Unterhaltspflichtige kann also nicht mehr darauf bauen, dass er vor dem gerichtlichen Verfahren nicht zur freiwilligen Titulierung aufgefordert worden ist.
[109] BGH v. 2.12.2009 – II ZB 207/08, FamRZ 2010, 195 mit Anm. Gottwald; ausführlich Viefhues, ZFE 2010, 127, Götsche, FamRB 2011, 75.
[111] BGH v. 2.12.2009 – II ZB 207/08, FamRZ 2010, 195 mit Anm. Gottwald; ausführlich Viefhues, ZFE 2010, 127, Götsche, FamRB 2011, 75.

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