Rz. 200

§ 246 Abs. 2 FamFG verlangt eine mündliche Verhandlung, wenn dies – so der Regelfall – zur Aufklärung des Sachverhaltes oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.

 

Rz. 201

 

Praxistipp:

Wird ohne mündliche Verhandlung entschieden, wird in aller Regel der unterlegene Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung gem. § 54 Abs. 2 FamFG stellen. Es entspricht daher in aller Regel der Verfahrensökonomie, sogleich einen Termin anzuberaumen.
Im Hinblick auf die weit reichenden Folgen der einstweiligen Anordnung (siehe Rdn 213) erscheint es auch sachgerecht, regelmäßig eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung sind glaubhaft zu machen.[210]

Der Wert ist gem. § 41 FamGKG zu ermäßigen (auf den hälftigen Wert),[211] dabei ist auch eine Herabsetzung unter den hälftigen Hauptsachewert möglich.[212]

Soweit ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, kann Antrag auf mündliche Verhandlung gem. § 54 Abs. 2 FamFG gestellt werden.

[210] Haußleiter, FamFG, 2017, § 51 Rn 3.
[211] OLG Köln FamRZ 2011, 758.

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