Rz. 200
§ 246 Abs. 2 FamFG verlangt eine mündliche Verhandlung, wenn dies – so der Regelfall – zur Aufklärung des Sachverhaltes oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.
Rz. 201
Praxistipp:
▪ | Wird ohne mündliche Verhandlung entschieden, wird in aller Regel der unterlegene Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung gem. § 54 Abs. 2 FamFG stellen. Es entspricht daher in aller Regel der Verfahrensökonomie, sogleich einen Termin anzuberaumen. |
▪ | Im Hinblick auf die weit reichenden Folgen der einstweiligen Anordnung (siehe Rdn 213) erscheint es auch sachgerecht, regelmäßig eine mündliche Verhandlung durchzuführen. |
Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung sind glaubhaft zu machen.[210]
Der Wert ist gem. § 41 FamGKG zu ermäßigen (auf den hälftigen Wert),[211] dabei ist auch eine Herabsetzung unter den hälftigen Hauptsachewert möglich.[212]
Soweit ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, kann Antrag auf mündliche Verhandlung gem. § 54 Abs. 2 FamFG gestellt werden.
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