Rz. 213
Auf Antrag hat das Gericht dem Berechtigten aus der einstweiligen Anordnung die Auflage zu machen, binnen einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist einen Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens bzw. einen entsprechenden Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen.
Rz. 214
Kommt der aus der einstweiligen Anordnung berechtigte Beteiligte der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, hat das Gericht die Aufhebung der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 38 Abs. 1 FamFG) auszusprechen,[233] der nach § 38 Abs. 3 FamFG kurz zu begründen ist. Ob dies nur auf Antrag zu erfolgen hat, ist umstritten.[234]
Rz. 215
Praxistipp:
▪ | Ein Antrag, die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung gem. § 55 FamFG auszusetzen,[235] ist in diesem Verfahren nicht möglich, da § 55 nur auf Anträge nach § 54 FamFG verweist, nicht auf die Vorgehensweise nach § 52 Abs. 2 FamFG. |
▪ | Der Unterhaltspflichtige, der die Unterhaltsberechtigte ins Hauptsacheverfahren zwingt, sollte zur Verminderung seines Kostenrisikos der Gegenseite unaufgefordert einen Unterhaltstitel in Höhe des unstreitigen Unterhaltsbetrages zur Verfügung stellen. |
Rz. 216
Das Verfahren nach § 52 Abs. 2 FamFG gibt jedoch dem Titelinhaber die Möglichkeit, die Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu verzögern. Ohne Hauptsacheverfahren ist aber ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung nicht möglich. Daher besteht auch die Möglichkeit, dass der aus der einstweiligen Anordnung Verpflichtete seinerseits einen Antrag auf negative Feststellung stellt. Die Zulässigkeit eines negativen Feststellungsverfahren gegen eine einstweilige Anordnung wird unterschiedlich beurteilt:
▪ | Nur noch vereinzelt wird die Zulässigkeit mangels Feststellungsinteresses verneint und auf die gesetzliche Regelung des § 52 II verwiesen.[236] |
▪ | die absolut h.M. sieht jedoch den negativen Feststellungsantrag als zulässig an[237] und gewährt dem Unterhaltspflichtigen ein Wahlrecht zwischen der Vorgehensweise nach § 52, 54 FamFG und dem negativen Feststellungsverfahren.[238] Dieser Ansicht ist zu folgen. |
Rz. 217
Der Antrag auf negative Feststellung soll aber dann nicht mehr zulässig sein, wenn der Gegner bereits einen – mit der einstweiligen Anordnung deckungsgleichen – Leistungsantrag im Hauptsacheverfahren rechtshängig gemacht hat.[239]
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