Rz. 315
Bei Vergleichen, ehevertraglichen Regelungen und auch einseitigen Unterhaltsverpflichtungen über nachehelichen Unterhalt stellt sich zuerst immer die Frage, ob – und ggf. in welchem Umfang – bereits eine Abänderung vertraglich ausgeschlossen ist[357] oder die Beteiligten umgekehrt eine Abänderung nur im Falle des Eintritts bestimmter Ereignisse vereinbart haben.[358]
Rz. 316
Praxistipp:
▪ | Abänderungsausschlüsse müssen allerdings Inhalt der Vereinbarung geworden sein, wobei an diese strenge Voraussetzungen zu stellen sind.[359] |
▪ | Nicht ausreichend ist der Umstand, dass der Unterhalt pauschal und ohne konkrete Berechnungsgrundlagen bzw. ohne Rücksicht auf die konkreten Einkommensverhältnisse festgelegt wurde.[360] |
▪ | Die Darlegungs- und Beweislast für einen Abänderungsausschluss liegt bei demjenigen, der sich auf diesen beruft.[361] |
Zu beachten ist jedenfalls bei einer Regelung über Minderjährigenunterhalt auch, dass sich u.U. durch die vereinbarte Unabänderbarkeit die Vertragsschließenden der Gefahr einer Unwirksamkeit nach § 1614 BGB aussetzen, wenn wegen Veränderungen der Bemessungsparameter die Tabellensätze der DT um mehr als 20 % unterschritten worden wären.[362]
Achtung!
Der beratende Anwalt sollte den sichersten Weg gehen und entsprechend klare Formulierungen in die Verpflichtungserklärung einbauen.
Rz. 317
Bestimmte Fragen können aber auch ausdrücklich offen gelassen werden; die Möglichkeiten der Abänderbarkeit kann vertraglich erweitert werden.[363]
Rz. 318
Praxistipp:
▪ | Bei der Formulierung von Unterhaltsvereinbarungen ist Sorgfalt anzulegen. Eine enumerative Aufzählung der Abänderungsgründe spricht zwar nicht zwingend für abschließende Aufzählung.[364] Wenn jedoch ausdrücklich aufgeführt wird, dass die Regelung abschließend ist, so hat dies auch Bestand zum Nachteil desjenigen Beteiligten, der das jeweilige Risiko der Nichtabänderbarkeit trägt. | ||||
▪ | Der beratende Anwalt sollte den sichersten Weg gehen und entsprechend klare Formulierungen in die Verpflichtungserklärung einbauen. | ||||
▪ | Denkbar ist auch, einen rein vertraglichen Unterhaltsanspruch zu schaffen.
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