Rz. 315

Bei Vergleichen, ehevertraglichen Regelungen und auch einseitigen Unterhaltsverpflichtungen über nachehelichen Unterhalt stellt sich zuerst immer die Frage, ob – und ggf. in welchem Umfang – bereits eine Abänderung vertraglich ausgeschlossen ist[357] oder die Beteiligten umgekehrt eine Abänderung nur im Falle des Eintritts bestimmter Ereignisse vereinbart haben.[358]

 

Rz. 316

 

Praxistipp:

Abänderungsausschlüsse müssen allerdings Inhalt der Vereinbarung geworden sein, wobei an diese strenge Voraussetzungen zu stellen sind.[359]
Nicht ausreichend ist der Umstand, dass der Unterhalt pauschal und ohne konkrete Berechnungsgrundlagen bzw. ohne Rücksicht auf die konkreten Einkommensverhältnisse festgelegt wurde.[360]
Die Darlegungs- und Beweislast für einen Abänderungsausschluss liegt bei demjenigen, der sich auf diesen beruft.[361]

Zu beachten ist jedenfalls bei einer Regelung über Minderjährigenunterhalt auch, dass sich u.U. durch die vereinbarte Unabänderbarkeit die Vertragsschließenden der Gefahr einer Unwirksamkeit nach § 1614 BGB aussetzen, wenn wegen Veränderungen der Bemessungsparameter die Tabellensätze der DT um mehr als 20 % unterschritten worden wären.[362]

Achtung!

Der beratende Anwalt sollte den sichersten Weg gehen und entsprechend klare Formulierungen in die Verpflichtungserklärung einbauen.

 

Rz. 317

Bestimmte Fragen können aber auch ausdrücklich offen gelassen werden; die Möglichkeiten der Abänderbarkeit kann vertraglich erweitert werden.[363]

 

Rz. 318

 

Praxistipp:

Bei der Formulierung von Unterhaltsvereinbarungen ist Sorgfalt anzulegen. Eine enumerative Aufzählung der Abänderungsgründe spricht zwar nicht zwingend für abschließende Aufzählung.[364] Wenn jedoch ausdrücklich aufgeführt wird, dass die Regelung abschließend ist, so hat dies auch Bestand zum Nachteil desjenigen Beteiligten, der das jeweilige Risiko der Nichtabänderbarkeit trägt.
Der beratende Anwalt sollte den sichersten Weg gehen und entsprechend klare Formulierungen in die Verpflichtungserklärung einbauen.

Denkbar ist auch, einen rein vertraglichen Unterhaltsanspruch zu schaffen.

Der Wille, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, kann jedoch nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden.[365] Dagegen spricht, wenn verschiedene Regelungen aus der Unterhaltsvereinbarung sind eindeutig an unterhaltsrechtliche Grundsätze angelehnt.
Die Berechtigte durfte im Fall des BGH[366] bei Ausweitung der Kinderbetreuung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit eine Erhöhung des Unterhalts "entsprechend der gesetzlichen Regelung" fordern. Der Unterhaltsanspruch soll bei Wiederverheiratung der Berechtigten entfallen (vgl. § 1586 Abs. 1 BGB) und bei der Aufnahme eines "eheähnlichen Verhältnisses" ganz oder teilweise verwirkt werden können. Damit wollten die Beteiligten mit ihrer Vereinbarung lediglich den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausgestalten.
[357] BGH NJW 2015, 1242; BGH NJW 2010, 2349 mit Anm. Born = FamRZ 2010, 1238 mit Anm. Borth, FamRZ 2010, 1316 und Anm. Bömelburg, FF 2010, 457; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.2011 – 8 UF 83/11, FamFR 2012, 106.
[358] Osthold, FuR 2017, 230.
[359] KG NZFam 2014, 1055 = FamRZ 2015, 419.
[360] BGH FamRZ 2015, 1242.
[363] BGH FamRZ 2012, 1483 mit Anm. Borth = NJW 2012, 3434.

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