Rz. 120
Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Unterhaltsverfahren richtet sich nach § 232 FamFG:
▪ | bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), |
▪ | für Verfahren zum Unterhalt minderjähriger Kinder und privilegierter Volljähriger ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes bzw. des betreuenden Elternteils zuständig (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). |
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