Rz. 206

Muster 22.17: Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt nach der Trennung der Eltern

 

Muster 22.17: Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt nach der Trennung der Eltern

An das

Amtsgericht

– Familiengericht –

_________________________

Kindesunterhaltsantrag[190]

In Sachen

der Frau _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragstellerin –[191]

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

Herrn _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegner –

wegen: Kindesunterhalts

vorläufiger Streitwert: _________________________ EUR

Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir, dem Antragsgegner aufzugeben,

  für den am _________________________ geborenen Sohn _________________________ zu Händen der Antragstellerin einen monatlichen, im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats fälligen und mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsenden Unterhaltsbetrag von 100 % des Mindestunterhalts gem. § 1612a I BGB der jeweiligen Altersstufe – derzeit der 1. Altersstufe – mindestens aber in Höhe von 100 % der in § 36 Nr. 4 EGZPO bestimmten Beträge der jeweiligen Altersstufe abzüglich des auf das 1. Kind entfallende hälftige Kindergeld zu zahlen.

Begründung:

Die Beteiligten haben am _________________________ die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit dem _________________________ voneinander getrennt. Der Antragsgegner ist an diesem Tag aus dem gemeinsamen ehelichen Anwesen der Beteiligten ausgezogen. Seither kümmert sich die Antragstellerin allein um das Kind.

Zwischen den Beteiligten ist unter Az: _________________________ bei dem hiesigen Amtsgericht ein Scheidungsverfahren anhängig.

Der Antragsgegner ist als Geschäftsführer bei der Firma _________________________ beschäftigt. Er erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von _________________________ EUR.

 
  Beweis: Jahresentgeltbescheinigung vom _________________________, Anlage Ast. 1

Zudem stellt ihm das Unternehmen einen Pkw _________________________ zur Verfügung, welchen er auch privat nutzt. Die private Nutzung wird einkommensteuerrechtlich so erfasst, dass 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs dem Bruttogehalt hinzugerechnet und versteuert wird. Der tatsächliche steuerbereinigte Nettogebrauchswert beträgt _________________________ EUR, wie sich aus anliegender Vergleichsberechnung[192] ergibt.

Damit verfügt der Antragsgegner über ein monatliches durchschnittliches Einkommen in Höhe von _________________________ EUR. Dieser Betrag ist zu reduzieren um 5 % berufsbedingte Aufwendungen, so dass _________________________ EUR verbleiben.

Damit schuldet der Antragsgegner Unterhalt gem. der _________________________ Gruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Da der Antragsgegner keiner weiteren Person zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, ist eine Höhergruppierung in die nächsthöhere Einkommensgruppe angemessen.[193]

Zwar zahlt der Antragsgegner den Unterhalt bisher regelmäßig,[194] er war jedoch trotz der Aufforderung vom _________________________, den Kindesunterhalt titulieren zu lassen, nicht bereit, eine Jugendamtsurkunde[195] vorzulegen.

 
  Beweis: Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom _________________________; Anlage Ast. 2
    ablehnendes Schreiben des Antragsgegners vom _________________________, Anlage Ast. 3

Daher ist nunmehr die gerichtliche Geltendmachung geboten.

Wir bitten, wie beantragt zu erkennen.

Quittung über eingezahlte Gerichtskosten in Höhe von _________________________ EUR anbei.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Streitwert: Bei Kindesunterhaltsansprüchen ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Als Monatsbetrag ist der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags oder des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen. Hinzu kommen die Rückstände, die bei Klageeinreichung bereits fällig sind (§ 51 Abs. 2 FamGKG).

Anwaltskosten: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV.

Gerichtskosten: 3,0-Gebühr gem. Nr. 1220 KVFamGKG.

[190] In diesen Verfahren besteht Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG, es sei denn, die Interessen eines Beteiligten werden durch das Jugendamt vertreten, § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
[191] Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB.
[192] S. hierzu Sarres, Familienrecht kompakt 2003, 89 f.: Das sich ergebende Nettogehalt aus dem Bruttogehalt inklusive Sachbezug wird mit dem Nettogehalt, welches sich aus dem Bruttogehalt ohne Sachbezug ergibt, verglichen.
[193] S. Anm. 1 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle (www.olg-duesseldorf.nrw.de).
[194] Gleichwohl besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, einen vollstreckbaren Tit...

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