Rz. 488
In diesem Verfahren besteht Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG.
Rz. 489
Muster 22.30: Leistungsantrag auf Ehegatten- und Kindesunterhalt im Verbundverfahren
Muster 22.30: Leistungsantrag auf Ehegatten- und Kindesunterhalt im Verbundverfahren
An das
Amtsgericht
– Familiengericht –
_________________________
Antrag auf Ehegatten- und Kindesunterhalt im Verbund[314]
In Sachen
der Frau _________________________, wohnhaft _________________________
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
Herrn _________________________, wohnhaft _________________________
– Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
Az: _________________________[315]
hier: Folgesache Unterhalt
beantragen wir namens der Antragstellerin im Scheidungsverbundverfahren
dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin ab dem Tag der rechtskräftigen Ehescheidung monatlich im Voraus Unterhalt zu zahlen, und zwar: | ||
1. | Nachehelichen Unterhalt in Höhe von _________________________ EUR Elementarunterhalt und _________________________ EUR Altersvorsorgeunterhalt, | |
2. | für die am _________________________ geborene Tochter _________________________ zu Händen der Antragstellerin einen monatlichen, im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats fälligen und mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsenden Unterhaltsbetrag von 100 % des Mindestunterhalts gem. § 1612a I BGB der jeweiligen Altersstufe – derzeit der 1. Altersstufe – mindestens aber in Höhe von 100 % der in § 36 Nr. 4 EGZPO bestimmten Beträge der jeweiligen Altersstufe abzüglich des auf das 1. Kind entfallenden hälftigen Kindergeldes. |
Begründung:
Zwischen den Beteiligten ist unter obigem Aktenzeichen das Ehescheidungsverfahren rechtshängig. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verweisen wir auf unsere Ausführungen in der Scheidungsantragsschrift. Die Einkommensverhältnisse sind seither unverändert: Der Antragsgegner ist nach wir vor bei der _________________________ GmbH als Vertriebsleiter tätig und erzielt ein monatliches durchschnittliches Einkommen in Höhe von _________________________ EUR.
Beweis: | Verdienstabrechnungen der Monate _________________________ bis _________________________, Anlage Ast. 1 |
Hinzuzurechnen ist die Steuererstattung[316] in Höhe von _________________________ EUR. Um 1/12 dieses Betrags erhöht sich das monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners.
Die Antragstellerin ist seit der Trennung und nach wie vor halbtags in dem Blumengeschäft _________________________ als Verkäuferin tätig und erzielt dort ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von _________________________ EUR. Die Antragstellerin betreut daneben die zweijährige Tochter der Parteien.
Während der Arbeitstätigkeit der Beteiligten übernimmt die Mutter der Antragstellerin die Betreuung des Kindes. Die Antragstellerin hat daher ihre Mutter geringfügig beschäftigt und zahlt für die Tätigkeit monatlich _________________________ EUR. Diese Betreuungskosten sind als Erwerbskosten vorweg vom Einkommen der Antragstellerin abzuziehen.[317]
Nach dem Nettoeinkommen des Antragsgegners errechnet sich ein monatlicher Unterhalt für den gemeinsamen Sohn der Parteien in Höhe von _________________________ EUR gem. Düsseldorfer Tabelle. Der Zahlbetrag reduziert sich um das hälftige Kindergeld (derzeit 97 EUR).
Aus dem verbleibenden Einkommen errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von _________________________, wobei der Erwerbstätigenbonus vorweg vom Einkommen der Antragstellerin abgezogen wurde[318] und die Einkünfte nur zur Hälfte berücksichtigt worden sind.
Nach der aktuellen Bremer Tabelle ergibt sich hieraus ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von _________________________ EUR. Dieser Betrag ist vorweg vom Einkommen des Antragsgegners in Abzug zu bringen, so dass sich ein Elementarunterhalt in Höhe von _________________________ EUR ergibt.
Wir bitten, wie beantragt zu erkennen.
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Streitwert: Die Streitwerte der Scheidungssache und der Folgesachen werden zusammengerechnet (§ 44 Abs. 2 FamGKG).
Anwaltskosten: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV.
Gerichtskosten: 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1110 KVGKG.
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