Rz. 655

Muster 22.47: Antrag auf vorläufige Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit

 

Muster 22.47: Antrag auf vorläufige Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit

An das

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag auf vorläufige Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit

In der Familiensache

der _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

den _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegner –

wegen: vorläufige Zuweisung der Ehewohnung

bestellen wir uns unter Bezugnahme auf die beigefügte Vollmachtsurkunde für die Antragstellerin und kündigen folgende Anträge an:

 
 
1. Die Wohnung der Beteiligten in _________________________ [Ort], _________________________ [Str.], bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad und zwei Kellerräumen, wird der Antragstellerin während der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die in 1. genannte Wohnung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen.
3. Dem Antragsgegner wird untersagt, die genannte Wohnung ohne Zustimmung der Antragstellerin nochmals zu betreten.

Begründung:

Die Beteiligten haben am _________________________ in _________________________ die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder _________________________, geboren am _________________________ und _________________________, geboren am _________________________, hervorgegangen.

Die Beteiligten leben seit dem _________________________ innerhalb der oben bezeichneten Wohnung getrennt voneinander. Die Wohnung ist von beiden Beteiligten gemeinsam angemietet. Wechselseitige Versorgungsleistungen sind seither nicht mehr erbracht worden. Die Antragstellerin schläft und wohnt seit der Trennung in dem vormals als Elternschlafzimmer genutzten Raum, der Antragsgegner schläft und wohnt in dem vormals als Wohnzimmer genutzten Raum.

Der Antragsgegner ist nicht bereit, sich mit der Trennung der Beteiligten abzufinden. Er stört auch das Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung. So hält er sich bspw. nicht an die verabredeten Zeiten zu Nutzung der Küche und des Zimmers. Außerdem versuchte er ständig, sich zum Essen dazu zusetzen, wenn die Antragstellerin für sich und die Kinder gekocht hat. Es ist nachvollziehbar, dass die Kinder wünschen, dass der Antragsgegner gemeinsam mit ihnen isst. Hierdurch wird aber die Trennung der Ehegatten innerhalb der Ehewohnung gefährdet.

Ferner provoziert der Antragsgegner regelmäßig Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin, die die Kinder natürlich mitbekommen. Diese oftmals sehr lauten und lang andauernden Auseinandersetzungen der Eltern verstören die Kinder. Die Antragstellerin wurde bereits von der Kindergärtnerin des jüngsten Sohnes angesprochen, dass dieser in letzter Zeit sehr schweigsam sei und manchmal ohne Grund anfinge zu weinen. Nachdem die Antragstellerin der Kindergärtnerin von der privaten Situation berichtet hatte, führte diese das Verhalten des Sohnes darauf zurück.

Nach diesseitiger Einschätzung kann eine Beeinträchtigung des Wohls der Kinder nicht mehr ausgeschlossen werden.

Die Antragstellerin hat beide Kinder seit ihrer Geburt überwiegend betreut und versorgt. Sie ist die Hauptbezugsperson der Kinder, zwischen den Beteiligten ist letztendlich auch unstreitig, dass die Kinder zukünftig bei der Antragstellerin leben werden.

Zur Vermeidung einer unbilligen Härte ist es daher erforderlich, der Antragstellerin die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

Eine Abschrift des Schriftsatzes für das Jugendamt ist beigefügt.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Verfahrenswert: 3.000 EUR, § 48 Abs. 1 2. Alternative FamGKG (beachte § 48 Abs. 3 FamFG: Danach kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Gegenstandswert festsetzen, wenn der nach den Abs. 1 oder 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist)

Anwaltsgebühren: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV

Gerichtskosten: 2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1320 KVFamGKG (mit der Möglichkeit der Ermäßigung, s. Nr. 1321)

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