Kurzbeschreibung

Muster eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und dem Antragsgegner aufzugeben, diese Wohnung zu räumen (§ 1361b BGB). Sie leben innerhalb der Ehewohnung getrennt. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

[Ohne Titel]

An das

Amtsgericht ...

– Familiengericht –

...

per beA

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

der Frau ...

...

– Antragstellerin –,

Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

gegen

Herrn ...,

...

– Antragsgegner –,

Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

wegen: Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit

Vorläufiger Verfahrenswert: ... EUR

Namens und in Vollmacht der Antragstellerin wird beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung - wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung - wie folgt zu erkennen:

  1. Die eheliche Wohnung in ... (Ort, Straße, Wohnungsnummer, Stockwerk, Lage der Wohnung) wird für die Zeit des Getrenntlebens der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
  2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Wohnung in ... (Ort, Straße, Wohnungsnummer, Stockwerk, Lage der Wohnung) sofort/bis zum ... zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben. Die Antragstellerin kann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der den Antragsgegner aus dem Besitz setzt. § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO ist bei der Räumung nicht anzuwenden. Zur Durchsetzung der Räumungsverpflichtung darf Gewalt eingesetzt werden.
  3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, sämtliche zur Wohnung in ... (Ort, Straße, Wohnungsnummer, Stockwerk, Lage der Wohnung) gehörenden Haus- und Wohnungsschlüssel an die Antragstellerin herauszugeben.
  4. Dem Antragsgegner wird verboten, die Wohnung in ... (Ort, Straße, Wohnungsnummer, Stockwerk, Lage der Wohnung) nach Räumung ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin nochmals zu betreten.
  5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 4. getroffene Anordnung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Begründung:

Die Beteiligten sind verheiratet und leben seit dem ... getrennt voneinander innerhalb der Ehewohnung, die gemeinsam angemietet ist. Das erste Obergeschoss wird gegenwärtig vom Antragsgegner genutzt. Die Antragstellerin lebt mit den beiden minderjährigen Kindern ..., geb. am ..., und ..., geb. am ..., im Erdgeschoss. Die Küche im Erdgeschoss steht beiden Beteiligten zur Nutzung zur Verfügung.

Die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin rechtfertigt sich aus § 1361b BGB. Eine Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin ist insbesondere vor dem Hintergrund der Belange der gemeinsamen Kinder erforderlich. Das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder ... und ... ist nämlich deutlich beeinträchtigt im Sinne des § 1361b Abs. 1 Satz. 2 BGB durch das Verhalten des Kindesvaters.

Bis vor vier Wochen war das Zusammenleben in diesem Haus aufgrund der Etageneinteilung unproblematisch. Erhebliche Veränderungen traten Anfang März 20... ein. Der Antragsgegner hat eine neue Arbeitsstelle angenommen und kommt offensichtlich mit den neuen Herausforderungen nicht zurecht. Das ist eine mögliche Ursache dafür, dass er fast jede Nacht betrunken nach Hause kommt und sowohl die Antragstellerin als auch die beiden Kinder beschimpft. Dies reicht soweit, dass er die Kinder aufweckt und die Antragstellerin beschimpft und beleidigt.

Bei diesem Verhalten des Antragsgegners ist sein weiteres Verbleiben in der Ehewohnung nicht möglich und für die Antragstellerin und die beiden Kinder unzumutbar. Es stellt eine unmittelbare Bedrohung der Gesundheit der Antragstellerin und der Kinder dar. Seit dem leidet die Antragstellerin unter erheblichen psychischen und physischen Problemen. So kann sie nachts kaum noch schlafen und ist einem Nervenzusammenbruch nahe.

Dieses Verhalten des Antragsgegners hat auch Auswirkungen auf die beiden Kinder. Sie haben Angst, wenn der Antragsgegner nach Hause kommt und ziehen sich ängstlich zurück, wenn sie den Antragsgegner nur sehen. Es ist mit tiefgreifenden psychischen Beeinträchtigungen zu rechnen, wenn sie dieses Verhalten des Antragsgegners länger erdulden müssen.

Dieses Fehlverhalten des Antragsgegners ist schwerwiegend und wiederholt sich auch. Daher ist es dringend geboten, der Antragstellerin die Ehewohnung allein zuzuweisen und dem Antragsgegner das Betreten der Wohnung zu verbieten. Der Antragstellerin ist es aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht möglich, sich und die Kinder vor den geschilderten Übergriffen des Antragsgegners in Sicherheit zu bringen, da das erste Obergeschoss nur über ein offenes Treppenhaus zu erreichen ist. Dieses Treppenhaus grenzt an die Zimmer der Kinder und das Schlafzimmer der Antragstellerin an. Ein Verschließen der Türen der Kinderzimmer und des Schlafzimmers stellt...

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