Rz. 473
Bei der Überlegung, wie und wann der Zugewinnausgleichsanspruch eingeklagt wird, ist Folgendes zu bedenken:
▪ | Wird der Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen des Scheidungsverfahrens anhängig gemacht,[302] so entsteht ein sog. "freiwilliger Verbund" (Folgesache Güterrecht).[303] Das Gericht soll erst dann über den Scheidungsantrag entscheiden, wenn die Parteien Einigkeit über die Folgen der Ehescheidung erzielt haben bzw. auch die Folgesachen entscheidungsreif sind. | ||||||||
▪ | Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, auch nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens das Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen (der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB), beginnend ab dem Jahresende des Jahres, in dem der Güterstand beendet worden ist). Werden beide Verfahren isoliert voneinander geführt, entstehen höhere Anwalts- und Gerichtskosten, weil nur im Verbundverfahren eine Addition der Gebührenstreitwerte vorgenommen wird. Auf diese Mehrkosten muss der Anwalt seinen Mandanten hinweisen! Ist der Mandant verfahrenskostenhilfeberechtigt, so ist zu bedenken, dass manche Obergerichte die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe versagen, weil die Geltendmachung außerhalb des Verbundes mutwillig sei.[304] Der BGH hat entschieden, dass die isolierte Geltendmachung einer Scheidungsfolgesache grundsätzlich nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO ist.[305] | ||||||||
▪ | Der Ausgleichsanspruch entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, also regelmäßig mit der rechtskräftigen Scheidung. Erst dann ist er fällig und verzinslich. TippBei hohen Ausgleichsforderungen sollte erwogen werden, zunächst das Scheidungsverfahren zügig abzuschließen und sodann den Zugewinnausgleichsanspruch gerichtlich geltend zu machen, um die Verzinsung zu sichern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Trennungsunterhalt nach der Scheidung nicht mehr geschuldet wird, so dass sich diese Taktik nur dann lohnt, wenn auch nachehelicher Unterhalt in gleicher Höhe wie der Trennungsunterhalt geschuldet wird, ansonsten wird die Rechnung nicht aufgehen. Soll im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung Anfangsvermögen berücksichtigt werden, so ist derjenige, der sich hierauf beruft, darlegungs- und beweispflichtig. Will sich ein Ehegatte jedoch auf negatives Anfangsvermögen des anderen Ehegatten berufen, so muss er hierfür die Vermutung des § 1377 Abs. 3 widerlegen![306] |
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▪ | Besteht Anlass für die Vermutung, dass der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, den Ausgleichsanspruch des anderen Ehepartners durch illoyale Maßnahmen beeinträchtigen wird, so kann unter nachfolgenden Voraussetzungen bereits während des Getrenntlebens ein Antrag auf den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt werden (§§ 1385 f. BGB), wenn:[307]
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