Rz. 470

Für die Berechnung des Zugewinns kam es nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde daher bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseiteschafft. Diese Gefahr ist nun gebannt, denn Stichtag für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsforderung ist ebenfalls der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

 

Rz. 471

Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird aber nicht nur durch den neuen Auskunftsanspruch gestärkt, sondern auch durch eine Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes.

 

Rz. 472

 

Beispiel

Die Ehefrau ist unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Immobilie. Diese Immobilie stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach der Trennung bietet sie den Grundbesitz zum Verkauf an, obwohl dies wirtschaftlich unsinnig ist. Der Ehemann unterstellt ihr, dass der Verkauf nur dem Zweck dient, den Veräußerungserlös beiseite zu schaffen und so seinen Zugewinnausgleichsanspruch zu reduzieren.

Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn vorzeitig geltend machen und seine Rechte im einstweiligen Anordnungsverfahren sichern, um zu verhindern, dass Vermögen beiseite geschafft wird.

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