Rz. 611

Der neu gefasste § 1568b BGB übernimmt im Wesentlichen die Regelung von § 8 HausratsVO. Soweit sich gegenüber dem bisherigen Recht keine Veränderungen ergeben, kann also auf die bisher dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

 

Rz. 612

Nach der bis zum 31.8.2009 gültigen Hausratsverordnung konnte der Richter notwendige Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten standen, dem anderen Ehegatten zuweisen. Auf eine ähnliche Regelung hat der Gesetzgeber nunmehr verzichtet. Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, werden nun nur noch im Rahmen eines eventuellen güterrechtlichen Ausgleichs berücksichtigt werden. Es besteht nach Auffassung des Gesetzgebers kein Bedürfnis mehr für einen so starken Eingriff in das Eigentumsrecht eines Ehegatten.

 

Rz. 613

Auch § 10 HausratsVO soll nicht übernommen werden. Danach konnte der Richter bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zur Zahlung der Schulden verpflichtet ist, die mit dem Hausrat zusammenhängen. Abs. 1 der Bestimmung hatte keine beachtenswerte praktische Bedeutung erlangt, da die Frage der Schuldentilgung regelmäßig im Rahmen der Einkommensermittlung beim Unterhalt berücksichtigt wurde. Die Vorschrift ist nach Auffassung des Gesetzgebers dementsprechend auch nicht erforderlich, weil hausratsbezogene Schulden auf andere Weise rechtlich einfacher gewürdigt werden können. Werden sie nicht verteilt, so mindern sie gegebenenfalls im Zugewinnausgleich das Endvermögen desjenigen Ehegatten, der im Außenverhältnis Schuldner ist.[377] Der ehemalige § 10 Abs. 2 HausratsVO widersprach zudem dem Änderungsvorschlag, wonach Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen oder stehen werden, nicht Gegenstand der Hausratsverteilung sein sollen.

 

Rz. 614

§ 1568b BGB regelt die Verteilung des Hausrats nunmehr entsprechend § 1568a Abs. 1 BGB. Die Bedürftigkeitsprüfung soll insoweit nach den gleichen Maßstäben erfolgen wie bei der Ehewohnung. Zusätzlich wird auch hier auf andere Gründe der Billigkeit abgestellt. Es ist im Einzelfall beispielsweise nicht auszuschließen, dass beide Ehegatten in gleichem Maße und nicht einer in stärkerem Maße auf den Haushaltsgegenstand angewiesen sind. In diesen Fällen wird eine zweckmäßige und gerechte Verteilung nur dann ermöglicht, wenn auch an andere Umstände angeknüpft werden kann. Es kann beispielsweise darauf abgestellt werden, wer die Anschaffung des Gegenstandes veranlasst oder ihn während der Ehe auf eigene Kosten gepflegt und erhalten hat.

 

Rz. 615

§ 1568b Abs. 2 BGB übernimmt den Regelungsinhalt des § 8 Abs. 2 HausratsVO, der sich bewährt hat. Für Hausrat, der während der Ehe angeschafft wurde, wird also widerlegbar vermutet, dass er im gemeinsamen Eigentum steht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für Haushaltsgegenstände, die vor dem 1.9.2009 angeschafft wurden, möglicherweise § 1370 BGB in der bis zum 1.9.2009 gültigen Fassung weiterhin gilt (vgl. Rdn 589).

 

Rz. 616

§ 1568b Abs. 3 S. 1 BGB entspricht der Regelung des § 8 Abs. 3 S. 2 HausratsVO, der sich bewährt hat. Die Umsetzung erfolgt durch richterliche Entscheidung gem. § 209 Abs. 1 FamFG. Die angemessene Ausgleichzahlung soll grundsätzlich dem Verkehrswert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Verteilung entsprechen. Auf diese Weise wird eine gerechte und abschließende Verteilung der Haushaltsgegenstände im Wege einer dafür vorgesehenen Sonderregelung ermöglicht. Die neue Vorschrift soll wie die Hausratsverordnung eine Sonderregelung für die Verteilung der Haushaltsgegenstände sein, allerdings nur, soweit tatsächlich von ihr Gebrauch gemacht wird. Ansonsten kommt auf die eventuelle Verrechnung des vor und während der Ehe erworbenen gemeinsamen Eigentums der Ehegatten das Ehegüterrecht des BGB zur Anwendung.

 

Rz. 617

Auch die Haushaltsgegenstände, für die die Ehegatten im Rahmen der Verteilung wechselseitig Ausgleichszahlungen zu leisten haben, unterfallen dieser Sonderregelung. Die angemessene Ausgleichszahlung wird sich in der Regel am Verkehrswert orientieren müssen, damit gerechte Ergebnisse erzielt werden. Wenn beispielsweise ein Ehegatte gegen Ausgleichszahlung ein Tafelservice erhält, während dem anderen Ehegatten ebenfalls gegen Ausgleichszahlung ein hochwertiges technisches Geräte zugeteilt wird, können die beiden Ausgleichszahlungen unschwer verrechnet werden.

[377] BGH NJW-RR 1986, 1325.

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