Rz. 584

In der Trennungszeit werden gem. § 1361a Abs. 2 BGB Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Für die Zeit nach rechtskräftiger Ehescheidung kann gem. § 1568b Abs. 1 BGB jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

 

Rz. 585

Zu den Haushaltsgegenständen gehören alle beweglichen Gegenstände, die unter Berücksichtigung der Vermögens- und Lebensverhältnisse der Ehegatten üblicherweise im Haushalt der Familie oder in der Freizeit von der Familie verwendet wurden. Die entscheidende Schwierigkeit liegt regelmäßig darin, die Haushaltsgegenstände von den dem Vermögen zuzurechnenden Gegenständen, welche bei dem gegebenenfalls vorzunehmenden Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind, abzugrenzen. Haben die Gegenstände unter Berücksichtigung des Lebenszuschnitts der Ehegatten eher der Kapitalanlage gedient, gehören sie zum Vermögen, andernfalls zu den Haushaltsgegenständen. Die Abgrenzung kann insbesondere bei Kunstgegenständen oder antiquarischen Einrichtungsgegenständen schwierig sein.

 

Rz. 586

Regelmäßig entsteht Streit, ob ein Pkw zu den Haushaltsgegenständen gehören kann. Ein Pkw ist nach der Verkehrsanschauung nur ausnahmsweise Haushaltsgegenstand, nämlich dann, wenn er von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt wird; ein Pkw, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, unterliegt im Regelfall dem Zugewinnausgleich.[368]

 

Rz. 587

Bei der Frage, ob es sich um einen im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenstand handelt, ist § 1568b Abs. 2 BGB zu beachten: Danach gelten Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest. Für die Annahme von Alleineigentum eines Ehegatten reicht es nicht aus, dass dieser den Gegenstand im eigenen Namen gekauft und/oder mit eigenen Mitteln bezahlt hat.[369]

 

Rz. 588

Auch gemeinsame Haustiere unterfallen der Vorschrift des § 1331a BGB. Bei der Entscheidung über die Zuweisung sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes – insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel – zu berücksichtigen.[370]

 

Rz. 589

Ferner ist auch zukünftig die Sondervorschrift des § 1370 BGB in der bis zum 1.9.2009 geltenden Fassung für solche Haushaltsgegenstände, die vor dem 1.9.2009 angeschafft wurden, zu berücksichtigen.

 

Rz. 590

 

Hinweis

§ 1370 BGB in der bis zum 1.9.2009 geltenden Fassung lautete: Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.

 

Rz. 591

Nach dieser Vorschrift setzt sich also das Eigentum an dem ersetzten und bislang im alleinigen Eigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenstandes unabhängig von den Umständen des Erwerbs fort. Dies gilt im Übrigen auch, wenn der ersatzweise angeschaffte Haushaltsgegenstand einen erheblich höheren Wert als der ersetzte Haushaltsgegenstand hatte.

[368] BGH FamRZ 1991, 43, instruktiv: OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 953.
[369] BGH FamRZ 1991, 923.
[370] OLG Nürnberg FamRZ 2017, 513.

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