Rz. 618

Die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung ist für die Trennungszeit in § 1361b BGB geregelt, für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung in § 1568a BGB.

 

Rz. 619

Der Begriff der Ehewohnung ist nach allgemeiner Meinung weit auszulegen und erfasst alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzen oder gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren; grundsätzlich kann daher auch eine Wohnlaube oder ein Wochenendhaus, je nach den tatsächlichen Umständen, als Ehewohnung gelten.[378] Zur Wohnung gehören auch Nebenräume wie Keller, Garage, Sport- und Fitnessräume, sofern diese von den Eheleuten vor der Trennung genutzt wurden.[379] Die Wohnung verliert ihren Charakter als Ehewohnung nicht durch den endgültigen Auszug eines Ehegatten, eheliche Spannungen, die alleinige Nutzung eines der Ehegatten oder durch eine vorläufige gerichtliche Zuweisung gem. § 1361b BGB.[380]

[378] BGH FamRZ 1990, 988.
[379] OLG Thüringen FPR 2004, 254.

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