Rz. 2

Das kodifizierte Bestattungsrecht ist überwiegend Landesrecht. Dies liegt an der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung – die Materie ist nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen. Eine Ausnahme enthält in Art. 74 Abs. 1 Nr. 10 GG (konkurrierende Gesetzgebung). Aufgrund dieser Bestimmung hat der Bund das "Gräbergesetz"[1] und zugehörige Verwaltungsvorschriften erlassen.

Bundesrechtliche Gesetze enthalten außerdem vereinzelt Bestimmungen, so bspw. das Infektionsschutzgesetz, die Strafprozessordnung oder das Personenstandsgesetz. Das BGB enthält in § 1968 eine dem Erbrechtler sicher bekannte Vorschrift für Beerdigungskosten.

 

Rz. 3

International kann vor allem auf das Internationale Abkommen über Leichenbeförderung von 1937 ("Berliner Abkommen") zurückgegriffen werden. Dort ist auch der so genannte "Leichenpass" geregelt. Für Europa gibt es speziell das Europäische Übereinkommen über die Leichenbeförderung ("Straßburger Abkommen"), was jedoch von Deutschland nicht ratifiziert wurde.[2]

 

Rz. 4

Alle Bundesländer haben eigene Regelungen zu den bestattungsrechtlichen Themen erlassen. Friedhöfe regeln ihre Nutzung häufig durch Satzungen; Ermächtigungen hierzu sind in den landesrechtlichen Regelungen enthalten.

[1] Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.
[2] Kurze/Goertz/Kurze, § 15 Rn 3.

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