Rz. 6

Die im Handels- und Personengesellschaftsrecht nach § 1922 BGB im Wege des Erbgangs – bei Personengesellschaften als Sondererbfolge – eingetretene Rechtsnachfolge ist für ihre Verlautbarung im Handelsregister förmlich nachzuweisen. Dieser Nachweis wird nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB durch öffentliche Urkunden geführt, "soweit tunlich". Gemeint sind öffentliche Urkunden i.S.v. § 415 ZPO. Ergibt sich der Nachweis aus dem elektronischen Handelsregister bzw. aus bei demselben Gericht geführten Akten – bspw. Nachlassakten –, so wäre die weitere Vorlage öffentlicher Urkunden untunlich.[5] In diesem Fall genügt die Bezugnahme.

Auch wenn der Erblasser eine transmortale Vollmacht erteilt hatte, ist die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Hierzu das Kammergericht:[6]

Zitat

"Bei der Anmeldung des Ausscheidens des verstorbenen Kommanditisten und des Eintritts seiner Erben in die Gesellschaft ist die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis einer auf privatschriftlichem Testament beruhenden Erbfolge auch dann regelmäßig erforderlich, wenn die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten des verstorbenen Kommanditisten aufgrund einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht erfolgt."

[5] BayObLG WM 1983, 1092; OLG Hamm Rpfleger 1986, 140.
[6] NJW-RR 2003, 255 = ZNotP 2003, 112 = Rpfleger 2003, 197 = DB 2003, 876 = ZEV 2003, 204 = NotBZ 2003, 240 = MittBayNot 2003, 495.

1. Erbschein als Nachweis

 

Rz. 7

Im Gegensatz zum Grundbuchrecht (dort § 35 GBO) wird der Erbschein als Beweismittel nicht ausdrücklich genannt. Trotzdem ist er die zum Nachweis des Erbrechts beim Registergericht am besten geeignete öffentliche Urkunde.[7] Die für die Erteilung eines Erbscheins entstehenden Kosten führen nicht dazu, dessen Vorlage als untunlich anzunehmen.[8]

Grundsätzlich ist der Erbschein in Ausfertigung und nicht nur in beglaubigter Abschrift vorzulegen, weil nur die Ausfertigung die Urschrift ersetzt (§ 47 BeurkG analog, der allgemein auf Urkunden anzuwenden ist). Jedoch genügt die Übermittlung eines zur Abbildung des Erbscheins hergestellten, beglaubigten elektronischen Dokuments, sofern der Beglaubigungsvermerk zeitnah zur anschließenden Übermittlung zum Handelsregister erstellt wurde.[9] Denn in diesem Fall lag die Ausfertigung des Erbscheins zumindest dem Beglaubigenden vor. Auch wenn ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt ist und der Testamentsvollstrecker eine erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge zur Eintragung anmeldet, ist zum Nachweis des Erbrechts ein Erbschein erforderlich.[10]

[7] OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1994, 10; BayObLG BayObLGZ 1983, 176.
[8] KG MittRhNotK 2000, 397 = ZEV 2001, 72.
[9] Baumbach/Hopt, § 12 HGB Rn 5.
[10] KG MittRhNotK 2000, 397 = ZEV 2001, 72.

2. Notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen als Nachweis

 

Rz. 8

Je eine beglaubigte Abschrift eines die Erbfolge eindeutig regelnden notariell beurkundeten Testaments oder Erbvertrags samt eines nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls genügen in analoger Anwendung von § 35 Abs. 1 GBO als Nachweis der Erbfolge.[11]

In Ergänzung hierzu hat das OLG Bremen entschieden:[12]

Zitat

"Eine Lücke im Nachweis der Erbenstellung lässt sich durch die Beibringung einer geeigneten eidesstattlichen Versicherung jedenfalls dann schließen, wenn zur Feststellung der Erbfolge keine tatsächlichen Ermittlungen erforderlich sind und nach den Umständen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Registergericht."

In dem Fall, den das OLG Bremen zu entscheiden hatte, war in einem notariellen Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten. Das Registergericht hatte unter Hinweis darauf, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Pflichtteil geltend gemacht und somit die Erbenstellung entfallen sei, auf Vorlage eines Erbscheins gedrängt. Das OLG hingegen hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, der Nachweis könne nicht nur durch einen Erbschein, sondern auch durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung geführt werden. In einem derartigen Fall erscheine der Verweis auf ein Verfahren vor dem Nachlassgericht als nicht gebotener Umweg, da es keinen vernünftigen Zweifel daran gäbe, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Erbfolge zum gleichen Ergebnis käme wie das Registergericht. Denn auch das Nachlassgericht würde seinerseits die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten der Erbscheinserteilung zugrunde legen.

[11] OLG Hamburg NJW 1966, 986; KG MittRhNotK 2000, 397 = ZEV 2001, 72.

3. Ausländische Urkunden

 

Rz. 9

Der Beweiswert ausländischer Urkunden ist vom Registergericht im Rahmen seiner Befugnisse nach §§ 26, 30 FamFG, § 415 ZPO zu würdigen. Sie sind ins Deutsche zu übersetzen, weil die Gerichtssprache Deutsch ist, § 184 GVG.

a) Ausländischer Erbschein/Europäisches Nachlasszeugnis

 

Rz. 10

Ausländische Erbscheine haben häufig nur eine Beweiswirkung, nicht jedoch die Legitimationswirkung und Vermutungswirkung des § 2365 BGB;[13] sie können nach § 109 Abs. 1 FamFG anerkannt werden. Darüber entscheidet das Registergericht im Amtsverfahren des § 26 FamFG. Auf der Grundlage des ausländischen Erbscheins kann aber auch das deutsche Nachlassgericht ...

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