Rz. 4

Jede Handelsregisteranmeldung ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, § 12 Abs. 1 HGB. Dieselbe Form ist vorgesehen für eine Vollmacht zur Anmeldung, § 12 Abs. 1 S. 2 HGB. Seit 1.9.2013 kann statt einer Vollmacht auch eine Notarbescheinigung eingereicht werden, § 12 Abs. 1 S. 3 HGB, § 21 Abs. 3 BNotO. Die öffentliche Beglaubigung der Anmeldung bezieht sich auf die Echtheit der Unterschrift, nicht auf den Erklärungsinhalt.[1] Bescheinigt ein Notar, er habe sich durch Einsicht in die Vollmachtsurkunde von der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung überzeugt, ist dies zum Nachweis der Vertretungsmacht ausreichend.[2] Eine notarielle Bescheinigung über die Vertretungsmacht genügt somit nicht nur dann, wenn sie sich auf eine Registereintragung bezieht, sondern auch, wenn sie aufgrund Einsicht in eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht ausgestellt wird.

 

Rz. 5

Auch der Notar kann für den Anmeldepflichtigen handeln, § 378 Abs. 2 FamFG. Dies setzt allerdings voraus, dass der Notar die einzutragende Erklärung zuvor beurkundet oder beglaubigt hat.

Die früher noch vorgeschriebene Zeichnung der Unterschrift verlangt § 12 HGB nicht mehr. Durch das EHUG[3] ist dieses Erfordernis entfallen, weil Unterschriftsproben nicht mehr in das System des elektronischen Handelsregisters passen. Eingescannte Unterschriftsproben wären nicht fälschungssicher, und die elektronische Signatur drängt die eigenhändige Namensunterschrift im Geschäftsverkehr zurück.[4]

[1] Baumbach/Hopt, § 12 HGB Rn 1.
[3] V. 10.11.2006, BGBl I 2006, 2553.
[4] Baumbach/Hopt, § 14 HGB Rn 1.

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