Rz. 8

Je eine beglaubigte Abschrift eines die Erbfolge eindeutig regelnden notariell beurkundeten Testaments oder Erbvertrags samt eines nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls genügen in analoger Anwendung von § 35 Abs. 1 GBO als Nachweis der Erbfolge.[11]

In Ergänzung hierzu hat das OLG Bremen entschieden:[12]

Zitat

"Eine Lücke im Nachweis der Erbenstellung lässt sich durch die Beibringung einer geeigneten eidesstattlichen Versicherung jedenfalls dann schließen, wenn zur Feststellung der Erbfolge keine tatsächlichen Ermittlungen erforderlich sind und nach den Umständen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Registergericht."

In dem Fall, den das OLG Bremen zu entscheiden hatte, war in einem notariellen Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten. Das Registergericht hatte unter Hinweis darauf, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Pflichtteil geltend gemacht und somit die Erbenstellung entfallen sei, auf Vorlage eines Erbscheins gedrängt. Das OLG hingegen hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, der Nachweis könne nicht nur durch einen Erbschein, sondern auch durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung geführt werden. In einem derartigen Fall erscheine der Verweis auf ein Verfahren vor dem Nachlassgericht als nicht gebotener Umweg, da es keinen vernünftigen Zweifel daran gäbe, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Erbfolge zum gleichen Ergebnis käme wie das Registergericht. Denn auch das Nachlassgericht würde seinerseits die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten der Erbscheinserteilung zugrunde legen.

[11] OLG Hamburg NJW 1966, 986; KG MittRhNotK 2000, 397 = ZEV 2001, 72.

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