Rz. 35

Der Beauftragte ist gem. § 667 BGB verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben,

a) was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und
b) was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

Die Regelung des § 667 BGB enthält bezüglich der Herausgabepflicht zwei Alternativen. Sie unterscheidet zwischen dem, was der Auftragnehmer "zum Zwecke der Auftragsausführung" vom Auftraggeber erhält und dem, was er "aus der Geschäftsbesorgung erlangt" hat. Insoweit erweitert § 667 Alt. 2 BGB die Haftung nach Alt. 1, da nach § 667 Alt. 2 BGB sämtliche Vorteile herauszugeben sind, die zurechenbar auf den Einsatz der nach Alt. 1 herauszugebenden Mittel zurückzuführen und nicht schon nach § 667 Alt. 1 BGB herauszugeben sind.[71]

[71] MüKo-BGB/Schäfer, § 667 Rn 9.

1. Herausgabe des zur Ausführung Erhaltenen

 

Rz. 36

Zur "Ausführung erhalten" sind alle Mittel, die der Auftraggeber dem Beauftragten überlassen hat, um den Auftrag auszuführen.[72] Soweit der Vollmachtgeber dem Auftragnehmer zum Zwecke der Auftragsausführung Mittel überlässt, begründet dies zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis.[73] Nicht zum Erlangten zählt, was dem Beauftragten vom Auftraggeber nur bei Gelegenheit der Auftragsausführung ausgehändigt wird.

Unter § 667 Alt. 1 BGB fallen insbesondere

zum Zwecke der Auftragsausführung überlassenes Geld
der nach § 669 BGB gewährte Vorschuss
die überlassene Vollmachtsurkunde.

Für den Herausgabeanspruch nach § 667 Alt. 1 BGB ist es unerheblich, ob der Auftragnehmer das Eigentum an dem überlassenen Gegenstand oder ob er lediglich den Besitz erlangt hat.[74]

[73] MüKo-BGB/Schäfer, § 667 Rn 10.
[74] MüKo-BGB/Schäfer, § 667 Rn 11.

2. Das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte

a) Herauszugebender Vermögensvorteil

 

Rz. 37

Aus der Besorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte in innerem Zusammenhang mit dem geführten Geschäft erhalten hat.[75] Die nach § 667 Alt. 2 BGB herauszugebenden Vermögensvorteile beschränken sich demnach nicht nur auf dasjenige, was zum Zwecke der Auftragsausführung vom Auftraggeber (Vollmachtgeber) überlassen wurde. Herauszugeben ist vielmehr jegliche Bereicherung, die

aufgrund der Auftragsausführung erlangt ist und
mit der Ausführung des Auftrags in einem inneren Zusammenhang steht und deshalb dem Auftraggeber zusteht.[76]

Der Begriff des "inneren Zusammenhangs" zwischen Auftragsausführung und Vermögensvorteil bildet dabei das wesentliche Merkmal für die Reichweite des Herausgabeanspruchs, da hieran festgemacht werden soll, ob der Vorteil "aufgrund" oder nur "bei Gelegenheit" der Auftragsausführung erlangt wurde.[77] Diese Abgrenzung kann in der Praxis Schwierigkeiten bereiten, da es für den Herausgabeanspruch nach § 667 Alt. 2 BGB nicht darauf ankommen soll, ob das "aus" der Geschäftsbesorgung Erlangte i.S. einer conditio sine qua non "durch" die Geschäftsbesorgung erlangt wurde, sondern darauf, ob man den erlangten Vermögensvorteil dem Auftraggeber "wertungsmäßig zuweisen" könne.[78]

[75] BeckOK BGB/D. Fischer, § 667 Rn 9 mit Verweis auf BGH NJW-RR 1992, 560; BGH NJW-RR 2004, 1290; BGH NJW 2016, NJW 2016, 317 Rn 36.
[76] MüKo-BGB/Schäfer, § 667 Rn 12 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 11.3.2004 – IX ZR 178/03 NJW 2016, 317, 320; BGH, Urt. v. 11.3.2004 – IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290; BGH, Urt. v. 17.10.1991–- III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560.
[77] MüKo-BGB/Schäfer, § 667 Rn 12.
[78] Staudinger/Martinek/Omlor, § 667 Rn 7.

b) Herauszugebende Sondervorteile

 

Rz. 38

Die Frage nach dem inneren Zusammenhang wird relevant, wenn dem Auftragnehmer im Zuge der Auftragsausführung sogenannte "Sondervorteile" zugewandt wurden. Sondervorteile sind solche Vorteile, die ein Dritter dem Beauftragten gezielt zuwendet, um eben diesen und nicht etwa den Auftraggeber zu begünstigen.[79] Nach der o.g. Definition würde es sich bei solchen Sondervorteilen, die dem Bevollmächtigten gezielt zugewendet werden, um Vermögensvorteile handeln, die dem Beauftragten nur "bei Gelegenheit der Geschäftsbesorgung" zugeflossen sind und gerade nicht für den Geschäftsherrn bestimmt sind. Ein Herausgabeanspruch nach § 667 Alt. 2 BGB würde demnach nicht bestehen, da eine wirtschaftliche Zuordnung zum Vollmachtgeber gerade nicht in Betracht käme.

 

Rz. 39

Die Rechtsprechung gewährt aber ausnahmsweise dann einen Anspruch auf Herausgabe dieser Sondervorteile nach § 667 Alt. 2 BGB, wenn zu besorgen ist, dass der Beauftragte durch die Zuwendung veranlasst worden sein könnte, die Interessen seines Geschäftsherren außer Acht zu lassen.[80] Der Sondervorteil muss also beim Bevollmächtigten zu einer Interessenkollision geführt haben oder eine solche jedenfalls befürchten lassen, die es gebietet, auch diesen Sondervorteil "abzuschöpfen" und dem Vollmachtgeber zuzuweisen. War durch die Zuwendung des Sondervorteils keine Gefährdung der Interessen des Auftraggebers zu erwarten, besteht für eine solche "Vermögensabschöpfung" kein Bedürfnis und dementsprechend keine Herausgabepflicht.[81]

[79] MüKo-BGB/Schäfer, § 667 Rn 13.
[80] BeckOK BGB/...

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