Rz. 31

Das autonome Arbeitsschutzrecht wird im Wesentlichen von den Vorschriften der Unfallverhütung (UVV) gebildet, zu deren Erlass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung berufen sind (vgl. § 23 Rdn 105). Sie sind zunächst (nur) für die Mitgliedsunternehmen der erlassenden Berufsgenossenschaften und deren Beschäftigte verbindlich. Durch Verweisungen verschiedener Gesetze und Verordnungen des Arbeitsschutzrechtes wird der Geltungsbereich der UVV aber in aller Regel erweitert und beschränkt sich dann nicht mehr auf die Mitgliedsunternehmen derjenigen Berufsgenossenschaft, die die konkrete Vorschrift erlassen hat. Teilweise werden zu diesem autonomen Bereich auch Vereinbarungen der Tarifpartner oder Betriebsvereinbarungen mit entsprechendem Inhalt gezählt.

 

Rz. 32

Festzuhalten ist ferner, dass sowohl durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag als auch durch Betriebsvereinbarungen die Anforderungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes erhöht oder – unter Beibehaltung des Schutzniveaus – den betrieblichen Erfordernissen angepasst werden können.

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