Rz. 13

Die überwiegende Rechtsprechung überträgt die BGH-Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechend auch auf Brückenmessverfahren und sieht diese als standardisierte Verfahren an (OLG Dresden DAR 2005, 637; OLG Bamberg NZV 2010, 369), zumindest beim Einsatz von VAMA unter Verwendung eines Charaktergenerators P50E oder des Messsystems VKS 3.1 (OLG Bamberg, DAR 2012, 268).

Für folgende Messverfahren ist dies ausdrücklich bereits entschieden:

Poliscan (KG VRS 118, 366),
Traffiphot-S (OLG Rostock VRS 120, 25),
ViBrAM-BAMAS (OLG Karlsruhe NStZ - RR 2011, 61),
VKS (OLG Karlsruhe zfs 2016, 531),
VAM (OLG Saarbrücken VRS 118, 268).
 

Rz. 14

Das OLG Hamm (zfs 2009, 470) behandelt das Brückenmessverfahren dagegen aus dem Grund nicht als standardisiertes Verfahren, dass hier die Abstände - anders als bei der Geschwindigkeitsmessung - nicht elektronisch vom Gerät ermittelt, sondern unter Auswertung des Videobandes erst errechnet werden müssen.

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