Leitsatz

  1. § 22 Abs. 1 WEG kann durch Vereinbarung abbedungen werden
  2. Änderung des Farbanstrichs durch den Eigentümer eines Anbaus (in einer Mehrhausanlage)
 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; § 12 Abs. 1 BauO NW

 

Kommentar

  1. Ist in der Teilungserklärung für eine Mehrhausanlage bestimmt, dass die Wohnungseigentümer des von der Änderung betroffenen Gebäudes mit Stimmenmehrheit u.a. über die Gestaltung der Fassade und des Außenanstrichs entscheiden, so liegt darin eine zulässige Abbedingung des § 22 Abs. 1 WEG.
  2. In diesem Fall ist der Wohnungseigentümer, dem sämtliche Eigentumseinheiten eines Gebäudes zugeordnet sind, nicht gehindert, die vormals weiße Rückfront des Anbaus ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer in orangefarbenem Ton zu streichen.
  3. Der durch die Teilungserklärung – wie hier – eröffnete weite Gestaltungsspielraum wird durch das Verbot verunstaltender baulicher Maßnahmen nach öffentlichem Landesbaurecht begrenzt (was vorliegend zu verneinen war).
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2005, I-3 Wx 64/05OLG Düsseldorf v. 26.8.2005, I-3 Wx 64/05

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