Rz. 40

Grundsätzlich verjähren Ansprüche jeweils gesondert. Eine Ausnahme hiervon besteht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im hier interessierenden Kontext etwa mit Blick auf den Schutzzweck der kurzen mietrechtlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten für Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter (oder dessen Fahrer) wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (§ 548 Abs. 1 BGB). Diese beispielsweise auch bei Fahrzeugmietverträgen einschlägige Bestimmung, die freilich der Disposition der Vertragsparteien durch Individualvereinbarung,[78] durch AGB dagegen nur eingeschränkt[79] unterliegt, wirkt danach dergestalt auch auf etwaige deliktische Ansprüche des Vermieters ein, dass diese ebenfalls in der genannten kurzen Frist von sechs Monaten ab Rückerhalt der Mietsache verjähren,[80] selbst, wenn Eigentümer und Vermieter zwar nicht identisch sind, zwischen ihnen aber eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht.[81]

 

Rz. 41

Entsprechendes gilt nach § 606 Abs. 1 BGB für die Verjährung von Ansprüchen eines (Fahrzeug-)Verleihers gegen den Entleiher wegen Verschlechterungen des Leihobjekts, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich auch in Fällen der Beschädigung von Fahrzeugen auf einer Probefahrt relevant werden kann.[82]

 

Rz. 42

Die kurze Verjährungsfrist des Reisevertragsrechts (§ 651g Abs. 2 BGB a.F. = nunmehr § 651j BGB) soll hingegen wegen ihres Ausnahmecharakters – vorbehaltlich abweichender (Individual-)Vereinbarung – nicht auch für etwaige deliktische Ansprüche eines Reisenden wegen diesem auf der Reise zugefügter unerlaubter Handlung gelten.[83]

[78] BGH, Urt. v. 15.3.2006 – VIII ZR 123/05, juris = NJW 2006, 1588.
[79] BGH, Urt. v. 16.3.1994 – XII ZR 245/92, NJW 1994, 1788; BGH, Urt. v. 8.11.2017 – VIII ZR 13/17, NJW 2017, 3707.
[80] St. Rspr.; RGZ 62, 329, 331; RGZ 142, 258, 262; BGH, Urt. v. 16.3.1994 – XII ZR 245/92, NJW 1994, 1788; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.1989 – 1 U 233/88, NZV 1989, 433.
[81] Z.B. zwei GmbH mit gleichem Geschäftsführer und Geschäftssitz: BGHZ 116, 293.
[82] BGH, Urt. v. 14.7.1970 – VIII ZR 1/69, NJW 1970, 1736; näher dazu auch Greger, Haftungsrecht, § 16 Rn 31 m.w.N.
[83] BGHZ 103, 298; BGH, Urt. v. 7.9.2004 – X ZR 25/03, NJW 2004, 3777.

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