Rz. 38

HPflG, LuftVG, StVG und UmweltHG regeln die Verjährung nicht eigenständig, sondern verweisen umfassend auf die Verjährungsvorschriften für unerlaubte Handlungen nach dem BGB und damit, seitdem § 852 BGB a.F. im allgemeinen Verjährungsrecht aufgegangen ist, auf §§ 194 ff. BGB.[77]

 

Rz. 39

Daneben enthalten StVG und LuftVG aber auch gesetzliche Verwirkungstatbestände (§ 15 StVG, § 40 LuftVG). Nach diesen verliert der Ersatzberechtigte seine Ersatzansprüche, wenn er sie nicht binnen zwei (§ 15 StVG) bzw. drei Monaten (§ 40 LuftVG) nach Kenntniserlangung von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen gegenüber Letztgenanntem anzeigt. Die erforderliche Anzeige innerhalb der Frist muss zwar keine besondere Form wahren, aber dem Ersatzpflichtigen selbst oder seinem Vertreter zugehen und den Unfall, das heißt mindestens die Person und gegebenenfalls die Sache, welche zu Schaden gekommen ist, angeben. Die Härte der in S. 1 der Regelungen konstituierten Ausschlussfristen wird durch die "Exkulpationsmöglichkeit" entsprechend den jeweiligen S. 2 beider Normen etwas gemildert, nach denen ein Rechtsverlust – ausnahmsweise – nicht eintritt, sofern die Anzeige infolge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist ohnehin auf andere Weise Kenntnis vom Schaden erhalten hat. Ein schuldloses Unterlassen der Anzeige soll beispielsweise anzunehmen sein, wenn diese bei der Post verloren geht, der Schädiger nicht ermittelt wird oder der Verletzte so krank ist, dass er keine Anzeige erstatten kann. Da der Verletzte nicht verpflichtet ist, sich der Hilfe dritter Personen zu bedienen, haftet er, falls er es dennoch tut, nicht nach § 278 BGB; allerdings sind die Grundsätze des § 831 BGB entsprechend anzuwenden. Die Fristen nach § 15 StVG, § 40 LuftVG sind – anders als der Eintritt von Verjährung – von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie unterliegen weder einer Hemmung noch beginnen sie neu. Will sich der Ersatzpflichtige auf den Fristablauf berufen, muss er beweisen, dass und wann der Berechtigte die erforderliche Kenntnis erlangt hat. Gegebenenfalls trifft alsdann den Berechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er – doch – die Frist beachtet hat oder die Voraussetzungen des S. 2 der jeweiligen Vorschrift vorliegen.

[77] Vgl. § 11 HPflG, § 39 LuftVG, § 14 StVG und § 17 UmweltHG.

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