Rz. 84

Die Verjährung von Ansprüchen des Geschädigten gegen den Schädiger ist während der Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens über eine etwaige Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft gehemmt, weil diese während dieser Zeit zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.[182] Ebenso ist die Verjährung für den Regressanspruch der Berufsgenossenschaft nach § 116 SGB X gehemmt, sofern diese die Leistung abgelehnt hat und erst später das Sozialgericht die Berufsgenossenschaft zur Leistung verurteilt.[183] Für eine bereits in Lauf gesetzte Verjährung ist der Übergang der verjährenden Ansprüche auf einen Sozialversicherungsträger ohne Folgen. Der Sozialversicherungsträger, der erst später von dem Anspruchsübergang erfährt, kann sich bis dahin auch nicht auf Hemmung der Verjährung berufen.[184]

[182] OLG München, Urt. v. 9.2.1960 – 5 U 1665/59, VersR 1961, 1147.
[183] BGH, Urt. v. 20.6.1969 – VI ZR 14/68, VersR 1969, 856.
[184] BGH, Urt. v. 4.10.1983 – VI ZR 194/81, VersR 1984, 136.

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