Rz. 81

Kommen der Haftpflichtversicherer des Schädigers und der Geschädigte in einem Teilabfindungsvergleich bezüglich künftiger materieller Schäden dahin überein, zunächst die weitere gesundheitliche Entwicklung abzuwarten, um später auf einer sichereren Beurteilungsgrundlage in neue Verhandlungen einzutreten, so kommt eine Verjährungshemmung zwar nicht wegen schwebender Verhandlungen in Betracht. Bei interessengemäßer Beurteilung ist aber von einem konkludent vereinbarten pactum de non petendo auszugehen. Will der Haftpflichtversicherer die verjährungshemmende Wirkung dieser Vereinbarung beenden, so obliegt es – jedenfalls solange, als die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen und eine sichere Prognose noch nicht möglich ist – grundsätzlich ihm, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen.[177]

 

Rz. 82

Machen Entleiher und Verleiher nach einem Unfall mit dem entliehenen Fahrzeug unter gemeinsamer Beauftragung eines Anwalts etwaige Ansprüche gegen den Unfallgegner geltend, so liegt im Verhältnis von Entleiher und Verleiher ein pactum de non petendo vor, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Verleihers gegen den Entleiher ausschließt. Das pactum de non petendo wird nach einem Anwaltswechsel des Verleihers und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist für den Entleiher auf die ihm angezeigte Inanspruchnahme hinfällig. Die Hemmungswirkung für die Schadensersatzansprüche des Verleihers aus dem Leihvertrag, die ebenso wie Ansprüche aus unerlaubter Handlung in diesem Fall in sechs Monaten verjähren, ist damit beendet.[178]

[177] BGH, Urt. v. 7.1.1986 – VI ZR 203/84, NJW 1986, 1338.
[178] OLG Hamm, Urt. v. 4.6.1992 – 6 U 13/92, NJW 1993, 215.

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