Rz. 78
Da die Vorschrift ausdrücklich eine Vereinbarung verlangt, ist sie auf gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte unanwendbar. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die anfängliche Stundung, soweit sie (bereits) die Fälligkeit und demzufolge auch den Verjährungsbeginn verschiebt. Anwendbar bleibt § 205 BGB hingegen auf nachträglich vereinbarte Stundungen, soweit die Stundungsfrist über die infolge des in der Stundung liegenden Anerkenntnisses nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu beginnende Verjährungsfrist hinausreicht.
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