Leitsatz (amtlich)

Der Lauf der Verjährungsfrist für den Zweitschuldner beginnt regelmäßig mit dem erstmaligen Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 GKG a.F./§ 31 Abs. 2 GKG n.F.

 

Normenkette

GKG §§ 5, 31 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 24.09.2009; Aktenzeichen 12 O 543/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Zweitschuldnerin vom 24.9.2009 (Bl. 202 GA) gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 8.9.2009 (Bl. 196 ff. GA) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde der Zweitschuldnerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 8.9.2009 ist gem. § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Sie wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen die auf dem Kostenansatz vom 14.4.2008 i.V.m. der Kostenrechnung vom 23.4.2008 (Bl. Ia, II GA) beruhende Zweitschuldnerinanspruchnahme.

Die Beschwerde der Zweitschuldnerin erweist sich als unbegründet. Für die Erhebung der Gerichtskosten ist das GKG in der vor dem 1.7.2004 geltenden Fassung anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt anhängig geworden ist, §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1, Halbs. 1 GKG (n.F.). §§ des GKG ohne Zusatz sind im Folgenden daher solche der alten Fassung.

1. Die Gerichtskosten für das Verfahren 12 O 543/02 können vorliegend gegen die Zweitschuldnerin als Klägerin und damit Antragsschuldnerin gem. §§ 58 Abs. 2, 49 GKG festgesetzt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zweitschuldnerinanspruchnahme nach § 58 Abs. 2 GKG sind erfüllt, da sich die Vollstreckung gegen den Erstschuldner als erfolglos erwiesen hat. Demgegenüber beruft sich die Zweitschuldnerin ohne Erfolg auf die Einrede der Verjährung (§ 10 Abs. 3 S. 1 GKG, § 214 BGB). Entgegen der Auffassung der Zweitschuldnerin begann der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist für sie nicht gem. § 10 Abs. 1 GKG mit dem Ende des Kalenderjahres 2003, in dem das Verfahren abgeschlossen wurde, sondern frühestens mit Ablauf des 31.12.2004. Erst- und Zweitschuldner haften gem. § 58 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner. Bei mehreren Kostenschuldnern, auch Gesamtschuldnern, läuft die Verjährungsfrist für jeden Kostenschuldner gesondert und unabhängig vom Lauf der Frist ggü. anderen Kostenschuldnern, § 425 BGB (vgl. Markl/Meyer, GKG (a.F.), 5. Aufl., § 10 Rz. 16; Meyer, GKG (n.F.), 11. Aufl., § 5 Rz. 16). Der Zweitschuldner "soll" nach § 58 Abs. 2 GKG (§ 31 Abs. 2 GKG n.F.) erst dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. "Soll" beinhaltet hier eine entsprechende Rechtspflicht (vgl. Markl/Meyer, GKG, 5. Aufl., § 58 Rz. 16; Meyer, GKG, 11. Aufl., § 31 Rz. 18). Ob und wie sich diese Vorschrift auf den Beginn der Verjährung für den Zweitschuldner auswirkt, wird unterschiedlich beantwortet.

a. Teilweise wird angenommen, § 58 Abs. 2 GKG (§ 31 Abs. 2 GKG n.F.) räume dem Zweitschuldner ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht ein. Dieses habe - vor Änderung der nach § 10 Abs. 3. S. 1 GKG geltenden Verjährungsregeln des BGB - gem. § 202 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung des gegen den Zweitschuldner gerichteten Anspruchs gehemmt. Mit Änderung des Verjährungsrechts sei diese Hemmungswirkung aber entfallen (vgl. OLG Celle JurBüro 2008, 324; AG Bremen 16.7.2008, 40 IK 197/01). Der nunmehr an die Stelle des § 202 BGB a.F. getretene § 205 BGB sehe eine Hemmung ausdrücklich nur für vertragliche Leistungsverweigerungsrechte vor (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 205 Rz. 1). Demnach beginnt die Verjährungsfrist für den Zweitschuldner regelmäßig - sofern der Staatskasse keine Verzögerung vorgeworfen werden kann (hierzu vgl. AG Bremen, a.a.O.) - gem. § 10 Abs. 1 GKG mit Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren beendet worden ist.

b. Teilweise wird die Erfolgs- oder Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme des Erstschuldners i.S.d. § 58 Abs. 2 GKG (§ 31 Abs. 2 GKG n.F.) als aufschiebende Bedingung für die Inanspruchnahme des Zweitschuldners gesehen mit der Folge, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Eintritt der Bedingung beginne oder bis dahin nach § 202 BGB a.F. gehemmt sei (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2001, 597; LG Stendal JurBüro 2005, 317). Nach der dargelegten Änderung des Verjährungsrechts kann die Auswirkung der aufschiebenden Bedingung allerdings nicht mehr offen gelassen werden. Sie ist im Sinne der ersten Alternative zu entscheiden, da sie ersichtlich auch in den vom OLG Stuttgart in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH (NJW 1981, 2343 und NJW 1987, 2743 zur subsidiären Haftung des Bauträgers/Architekten) nicht offen gelassen worden ist. Der BGH hat seinerzeit ausgeführt: "Da der Anspruch erst mit dem Eintritt der Bedingung geltend gemacht werden kann, beginnt die Verjährung gem. § 198 BGB mit diesem Zeitpunkt. Zu demselben Ergebnis führt übrigens auch die Anwendung des § 202 Abs. 1 BGB ...". Die Verjährung für den Zweitschuldner beginnt demzufolge mit Vorliegen d...

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